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Längerer Betreuungsunterhalt für Mutter eines nicht ehelichen Kindes
Der Bundesgerichtshof hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1.1.2008 geänderten Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nicht ehelichen Kindes zu befassen. Weil dieser Anspruch und der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz einander weitgehend angeglichen worden sind, hat die Entscheidung auch erhebliche Auswirkungen auf die Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts.

Für den Betreuungsunterhalt der Mutter des nicht ehelichen Kindes sah das Gesetz bisher nur einen zeitlich begrenzten Unterhaltsanspruch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres vor, der nur dann verlängert werden konnte, wenn es grob unbillig gewesen wäre, den Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.

Die für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008 geltende gesetzliche Neuregelung hat den nachehelichen Betreuungsunterhalt und den Betreuungsunterhalt der Mutter eines nicht ehelichen Kindes auch zur Dauer einander weitgehend angeglichen.

Allerdings kann danach in beiden Fällen zunächst nur für die Dauer von mindestens drei Jahren nach der Geburt Betreuungsunterhalt verlangt werden. Verlangt der betreuende Elternteil aus Billigkeitsgründen Unterhalt über diese Dauer hinaus, muss er die Gründe dafür darlegen und beweisen, was eine individuelle Beurteilung der Verhältnisse erfordert.

Gründe, die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen können, ergeben sich zunächst aus kindbezogenen Gründen, wobei die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind. Zwischen ehelichen und nicht ehelichen Kindern darf nicht differenziert werden.

Aber auch elternbezogene Gründe können für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen, wie z. B. eine längere eheähnliche Gemeinschaft oder ein gemeinsamer Kinderwunsch. Ferner hat der Bundesgerichtshof auf einen weiteren Gesichtspunkt hingewiesen, der ebenfalls für einen verlängerten Anspruch spricht und im Gegensatz zu den zuvor genannten Umständen möglicherweise nach dem Alter des Kindes generalisiert werden kann. Selbst wenn ein Kind im Kindergarten volltags betreut wird, führt dies nämlich noch nicht notwendigerweise zu einer vollschichtigen Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils. Denn zusätzlich zur Betreuung insbesondere in den Abendstunden könnte eine vollschichtige Erwerbspflicht zu einer übermäßigen Beanspruchung führen.

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