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Steuerklassenänderung kann zu höherem Elterngeld führen
Seit dem 1.1.2007 erhalten erwerbstätige Eltern, die ihr Berufsleben unterbrechen zwölf Monate lang ein Elterngeld in Höhe von mindestens zwei Dritteln (67 %) des vorherigen Nettoeinkommens, höchstens aber 1.800 Euro.

Eltern, die ihre Berufstätigkeit auf höchstens 30 Stunden wöchentlich verringern, erhalten Elterngeld nur in Höhe von 67 % der Differenz zwischen dem Nettoeinkommen (höchstens von 2.700 Euro) vor der Geburt und dem Nettoeinkommen der ausgeübten Erwerbstätigkeit.

Durch die Wahl der Lohnsteuerklasse können Ehepaare die Höhe des Nettoeinkommens und damit die Höhe des Elterngeldes beeinflussen. Maßgeblich ist hierbei das Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes ohne Einmalzahlungen.

Ein Wechsel der Steuerklasse wird nach Auffassung des Bundesministeriums für Familie für das Elterngeld nur dann anerkannt, wenn er nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, also wenn er nicht ausschließlich die Funktion hat, den Anspruch auf Elterngeld zu erhöhen.

Das Sozialgericht Dortmund entschied jetzt in zwei Fällen zugunsten von Elterngeldbeziehern. In seinen Urteilen kam es zu folgendem Entschluss: Wenn die Eltern eines nach dem 1.1.2007 geborenen Kindes vor dessen Geburt die Lohnsteuerklassen geändert haben und die Elterngeld beanspruchende Mutter deswegen ein höheres Nettoeinkommen bezieht als vor dem Steuerklassenwechsel, ist die Elterngeldhöhe auch nach diesem zeitweise höheren Nettoeinkommen zu bestimmen. In beiden Fällen hatten die Klägerinnen jeweils vor der Geburt ihrer Kinder zusammen mit ihren Ehemännern die vorher gewählte Lohnsteuerklassenkombination IV/IV in III/V zu ihren Gunsten gewechselt. Dies hatte das zuständige Amt zum Anlass genommen, das zu beanspruchende Elterngeld nur nach dem bis zum Lohnsteuerklassenwechsel erzielten Nettoeinkommen zu berechnen, weil dieser nur in der Absicht erfolgt sei, höheres Elterngeld zu erhalten.

Das Sozialgericht Dortmund hat - ebenso wie zuvor das Sozialgericht Augsburg mit ähnlicher Begründung am 8.7.2008 - entschieden, dass diese Handhabung der gesetzlichen Regelung im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz widerspricht. Der Gesetzgeber habe trotz Kenntnis dieser Wahlmöglichkeit der Ehegatten keine Regelung zum Lohnsteuerklassenwechsel getroffen. Deshalb dürften die das Elterngeld feststellenden Behörden nicht über die "Hintertür" eine vom Gesetzgeber nicht gewollte, nachträgliche Einschränkung der Elterngeldhöhe vornehmen.

Anmerkung: Auch wenn beide Urteile gleichlautend und für Elterngeldbezieher positiv sind, gilt es zu bedenken, dass sie von der untersten Instanz getroffen wurden. Es bleibt das Risiko, dass höhere Instanzen wie z. B. das Bundessozialgericht die Sachlage anders beurteilen könnten.

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