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Unwirksamkeit einer "Farbwahlklausel" in einem Wohnraummietvertrag
In einem Fall aus der Praxis wurde im Mietvertrag die Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen formularmäßig auf den Mieter übertragen. Unter anderem wurde Folgendes bestimmt: "Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen." Der Bundesgerichtshof hatte nun zu prüfen, ob solche Vorgaben wirksam vereinbart werden können.

Die Bundesrichter kamen zu dem Entschluss, dass die verwendete "Farbwahlklausel" den Mieter unangemessen benachteiligt und seine Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist. Die Klausel schreibt dem Mieter nicht erst für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, sondern bereits während der Mietzeit vor, für die Schönheitsreparaturen helle, deckende und neutrale Farben zu verwenden.

Dem Vermieter ist zwar vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein berechtigtes Interesse daran nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses in einer Farbgebung zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. Es besteht jedoch kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters daran, dass der Mieter bereits während laufender Mietzeit auf andere Gestaltungen, seien sie farbig oder nicht deckend, verzichten muss.

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