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Anzeigepflicht bei Beitritt zu geschlossenen Fonds im Ausland
Gerade zum Jahresende überlegen viele Steuerpflichtige, einen Teil ihres Vermögens z. B. in Beteiligungen an Fondsgesellschaften anzulegen. Hier sei darauf hingewiesen, dass dem zuständigen Finanzamt die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung - unabhängig von der Beteiligungshöhe - mitzuteilen ist. Das Gleiche gilt für den Erwerb von Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft, wenn sie damit unmittelbar mindestens zu 10 %, mittelbar mindestens zu 25 % beteiligt sind oder die Summe der Anschaffungskosten aller ihrer Beteiligungen mehr als 150.000 Euro beträgt.

Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis durchzuführen. Die Veranlagungs- und Betriebsprüfungsstellen sind angewiesen, auf etwaige Anzeigepflichtverletzungen zu achten und ggf. die Finanzämter für Fahndung und Strafsachen zu informieren. Die vorsätzliche oder leichtfertige Nichtanzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.

Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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