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Haftung für Mängelbeseitigungskosten
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall kaufte ein Kunde bei einem Holzhändler Parkettstäbe, die er durch einen von ihm beauftragten Parkettleger verlegen ließ. Später lösten sich große Teile der Parkettlamellen ab. Dies war auf einen Produktionsfehler - die nicht ausreichende Verklebung der Parkettstäbe - im Werk des Herstellers zurückzuführen. Der Kunde forderte nun den Holzhändler auf, den Parkettboden auszutauschen.

Die BGH-Richter kamen in diesem Fall zu dem Entschluss, dass der Verkäufer im Zuge der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung nur die Lieferung anderer, mangelfreier Parkettstäbe schuldet. Deren Verlegung wird vom Nacherfüllungsanspruch bei einem Kaufvertrag nicht umfasst. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer die mangelhaften Parkettstäbe bereits hatte verlegen lassen. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers auf Ersatz der erneut entstehenden Kosten für die Verlegung mangelfreier Parkettstäbe kann bestehen, setzt aber voraus, dass der Verkäufer den Mangel der ursprünglich gelieferten Parkettstäbe zu vertreten hat.

Die Kostenerstattung der Neuverlegung des Parketts kann der Käufer im vorliegenden Fall auch nicht unter dem Gesichtspunkt beanspruchen, dass der Verkäufer seine Pflicht verletzt hat, ihm mangelfreie Parkettstäbe zu verschaffen. Diese Pflichtverletzung hatte er nicht zu vertreten, da er den Mangel der ihm vom Hersteller verpackt gelieferten Parkettstäbe beim Verkauf nicht erkennen konnte und er sich als Händler ein etwaiges Verschulden des Herstellers im Produktionsprozess nicht zurechnen lassen muss.

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