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Aktuelle Nachrichten aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht Mandanteninformation

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Überlegungen und Handlungsbedarf zum Jahreswechsel 2008/2009
In dieser Rubrik fassen wir für Sie zum Jahresende allgemeine und wichtige Informationen kurz zusammen, über die Sie einmal nachdenken und mit uns sprechen sollten.

Investitionsabzugsbetrag: Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht die Vorverlagerung von Ab-schreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts; er führt im Ergebnis zu einer Steuerstundung.

Steuerpflichtige können - unter weiteren Voraussetzungen - für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen, bis zu 40?% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten außerbilanziell gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 Euro je Betrieb nicht übersteigen. Er kann von bilanzierende Gewerbetreibende bzw. Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit mit einem Betriebsvermögen von 235.000 Euro (für die Jahre 2009/2010 = 335.000 Euro) und land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Wirtschaftswert / Ersatzwirt-schaftswert von 125.000 Euro (für die Jahre 2009/2010 = 175.000 Euro) in Anspruch genommen wer-den.

Bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 wird die Vergünstigung nur noch bei einem Gewinn bis 100.000 Euro (für die Jahre 2009/2010 = 200.000 Euro) berücksichtigt. Die Grenze gilt auch für die Gemeinschaften, in denen sich z. B. mehrere Freiberufler zusammengeschlossen haben. Ein Inves-titionsabzugsbetrag kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn das begünstigte Wirt-schaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung fol-genden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, betrieblich genutzt wird.

Das begünstigte Wirtschaftsgut muss in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei (vorher zwei) Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt werden. So kann z. B. im Jahr 2008 ein Investiti-onsabzugsbetrag für ein Wirtschaftsgut, das in den Jahren 2009, 2010 oder 2011 angeschafft werden soll, in Anspruch genommen werden.

Unterbleibt die geplante Investition oder sind die beabsichtigte Anschaffung/Herstellung und die spä-ter tatsächlich durchgeführte Investition nicht gleichartig, ist die Berücksichtigung des Investitionsab-zugsbetrages in dem Wirtschaftsjahr rückgängig zu machen, in dem der Abzug erfolgt ist. Dafür wer-den auch bestandskräftige Bescheide korrigiert und es entstehen Zinsaufwendungen.

Sonderabschreibung: Kleine und mittlere Betriebe können - unter weiteren Voraussetzungen - im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den normalen Abschreibungen Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch nehmen. Die Sonderabschreibung ist für alle Wirtschaftsgüter - auch solche, die gebraucht gekauft wurden und zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden - zulässig.

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften müssen geringwertige Wirtschaftsgüter mit Netto-Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis 150 Euro sofort abschreiben. Liegt der Kaufpreis darüber, aber noch unter 1.000 Euro, müssen die Wirtschaftsgüter in einem Sammelposten zusammengefasst und unabhängig von der Verbleibensdauer im Unternehmen über einen Zeitraum von fünf Jahren gleichmäßig abgeschrieben werden. Hier kann es sinnvoll sein, ein qualitativ höherwertiges Wirtschaftsgut mit einem Preis über 1.000 Euro anzuschaffen und die "Sonderabschreibung" in Anspruch zu nehmen, insbesondere wenn die Nutzungsdauer gering ist.
  • Beispiel: Der Unternehmer X schafft sich im Januar 2009 einen PC zu einem Preis von netto 1.200 Euro an. Der Computer wird nicht mehr im Sammelposten erfasst, da die Anschaffungskosten 1.000 Euro übersteigen. Im Jahr 2009 können eine Sonder-Afa i. H. v. 240 Euro (20 % von 1.200 Euro) sowie eine lineare Afa i. H. v. 400 Euro (33,33 % = Nutzungsdauer drei Jahre), insgesamt also 640 Euro, geltend gemacht werden. Der PC ist in drei Jahren abgeschrieben.
Im Bereich der Überschusseinkünfte (wie z. B. aus nicht selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung) gilt weiterhin die Grenze von 410 Euro für die Sofortabschreibung.

Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern bei Betriebsveranstaltungen - also z. B. für eine Weihnachtsfeier - bis 110 Euro (kein Bargeld) einschließlich Umsatzsteuer je Veranstaltung und Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Bei Überschreiten der Freigrenze ist der gesamte Betrag dem Lohn hinzuzurechnen und wird somit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Zuwendungen können jedoch durch den Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden; dann bleiben sie sozialversicherungsfrei.

Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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Freitag: 09:00 - 13:00 Uhr

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