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Kindergeld: Lohnsteuer und Versicherungsprämien mindern nicht kindergeldschädliche Einkünfte des Kindes
Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro überschreiten, sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.9.2007 die Einkünfte weder um die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer noch um die Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung oder einer Kfz-Haftpflichtversicherung zu kürzen.

Das Gleiche gilt für Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.

Beiträge für eine private Zusatzkrankenversicherung sind nicht unvermeidbar, da sie über die Mindestvorsorge hinausgingen, die dem Kind bereits als Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommt. Ebenso wenig sind die Einkünfte eines Kindes um die Beiträge zur privaten Rentenversicherung zu mindern, wenn es sich in Berufsausbildung befindet und bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Denn auch diese Beiträge sind für die aktuelle Existenzsicherung des Kindes nicht erforderlich. Gleiches gilt für die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung, denn das Halten eines Kfz gehört nicht zum lebensnotwendigen Bedarf - so der BFH.

Auch die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer sind nicht von den Einkünften abzusetzen. Der Ansatz der Einkünfte des Kindes ohne die Lohn- und Kirchensteuer verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Anders als die Beiträge zur Sozialversicherung wird die einbehaltene Lohnsteuer später wieder erstattet, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt.

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Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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