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Befristung eines Arbeitsvertrags - Schriftformerfordernis
Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf grundsätzlich zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nur mündlich die Befristung eines Arbeitsvertrags, so ist die Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen. Übersendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn einen von ihm bereits unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Bitte um Rücksendung eines unterzeichneten Exemplars, kann der Arbeitnehmer das Vertragsangebot des Arbeitgebers grundsätzlich nur durch die Unterzeichnung der Urkunde annehmen.

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheidenden Fall war ein Arbeitnehmer aufgrund eines vom 1.1. bis zum 30.6. eines Jahres befristeten Arbeitsvertrags beschäftigt. Der Arbeitgeber übersandte dem Arbeitnehmer vor Beginn des Arbeitsverhältnisses einen von ihm bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag mit der Bitte um Unterzeichnung und baldige Rückgabe. Der Arbeitnehmer nahm vereinbarungsgemäß am 4.1. seine Arbeit auf. Auf Nachfrage des Arbeitgebers übergab er nach seinem Arbeitsantritt den von ihm unterzeichneten Arbeitsvertrag.

Hier war das Schriftformerfordernis durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags gewahrt. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Vertrag erst nach dem Arbeitsantritt unterzeichnet haben sollte. Durch die Arbeitsaufnahme ist ein Arbeitsverhältnis nicht begründet worden, da der Arbeitgeber sein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der Rückgabe des unterzeichneten Arbeitsvertrags abhängig gemacht hatte.

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