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Das geplante Jahressteuergesetz 2009
Der Gesetzgeber legte den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 (JStG) vor, mit dem eine Vielzahl von Änderungen in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts vorgenommen werden sollen. Das Spektrum reicht von Gesundheitsförderung über die Bekämpfung von Steuerstraftaten oder extremistischen Vereinen bis hin zur Eigenheimzulage und Maßnahmen zur Vereinfachung des Steuerrechts. Vorab sollen einige wichtige Punkte des Gesetzes im Überblick aufgezeigt werden. Änderungen während des Gesetzgebungsverfahrens sind wahrscheinlich.
  • Geplante neue Besteuerung von Ehegatten: Ab dem Jahr 2010 soll für Doppelverdiener-Ehepaare ein sogenanntes "optionales Faktorverfahren" eingeführt werden. Konkret sollen Ehepaare nicht nur die Kombination der Steuerklassen III und V wählen können, sondern gemeinsam nach Steuerklasse IV besteuert werden. Durch das neue Verfahren soll der Splitting-Vorteil durch die gemeinsame Besteuerung auf beide verteilt werden.

    Anmerkung: Bereits das Jahressteuergesetz 2008 enthielt ein Verfahren, das den Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber verpflichtet hätte, das Gehalt des Ehegatten zu offenbaren. Dieses Verfahren erweist sich datenschutzrechtlich als mindestens bedenklich.

  • Steuerfreiheit für betriebliche Gesundheitsförderung: Um Arbeitgeber zu ermuntern, künftig noch mehr betriebsinterne Maßnahmen zur Gesundheitsförderung der Mitarbeiter durchzuführen, sollen diese bis zu einem Betrag von 500 Euro im Jahr von der Besteuerung befreit werden.

  • Steuerbetrug soll besser bekämpft werden können, extremistischen Organisationen sollen finanzielle Vorteile durch Steuerprivilegien genommen werden. Das Jahressteuergesetz sieht hierzu unter anderem vor, dass "Steuerstraftaten" erst in zehn Jahren verjähren. Bisher verjährte eine Steuerstraftat bereits nach fünf Jahren. Vereine sollen nur dann als gemeinnützig gelten, wenn sie kein extremistisches Gedankengut fördern.

  • Neue Altersgrenze für Kinder bei der Eigenheimzulage: Mit dem "Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage" hat der Gesetzgeber diese Zulage für Neufälle ab 1.1.2006 abgeschafft. Unberührt bleiben alle bis zum 31.12.2005 von der Förderung noch erfassten Sachverhalte. Für diese "Altfälle" wird die Kinderzulage weiterhin für Kinder bis zum 27. Lebensjahr gewährt. Die Absenkung der Altersgrenze für Kinder vom 27. auf das 25. Lebensjahr, wie sie das Steueränderungsgesetz 2007 vorsah, bleibt unberücksichtigt.

Des Weiteren muss das deutsche Steuerrecht an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union angepasst werden. Unter anderem sollen folgende Punkte neu geregelt werden:
  • Keine Umsatzsteuer für Heilbehandlungen: Ambulante und stationäre Heilbehandlungen werden von der Zahlung der Umsatzsteuer befreit.

  • Schulgeld nicht nur bei deutschen Schulen absetzbar: Bei Besuch deutscher anerkannter Privatschulen ist nach derzeitiger Gesetzeslage ein Steuerabzug von 30 % des Schulgeldes als Sonderausgabe möglich. Künftig soll Schulgeld, das für Privatschulen gezahlt wird, die sich im europäischen Wirtschaftsraum befinden, auch als Sonderausgabe von der Steuer absetzbar sein. Der Sonderausgabenabzug soll dann aber auf einen steuerlich wirksamen Höchstbetrag von 3.000 Euro beschränkt werden.

    Dieser Betrag soll sich jährlich um 1.000 Euro verringern. Eltern, die ihre Kinder auf eine Privatschule gehen lassen, können das Schulgeld ab 2011 demnach nicht mehr von der Einkommensteuer absetzen.
Diese Auflistung soll Ihnen nur einen kurzen Überblick über die geplanten Maßnahmen geben. Über die einzelnen Detailregelungen werden wir Sie in einem der nächsten Informationsschreiben - spätestens nach Verabschiedung des Gesetzes - unterrichten.

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Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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