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Abwicklung von Einkünften aus Kapitalvermögen über das Konto des Kindes
Mit bei Ausarbeitung dieses Informationsschreibens noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 29.4.2008 hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der nicht seltenen Frage Stellung genommen, wem erzielte Einkünfte steuerlich zuzuordnen sind, wenn die Eltern umfangreiche Wertpapiergeschäfte über die Konten ihrer Kinder, hinsichtlich derer sie verfügungsberechtigt sind, tätigen.

Nach den Feststellungen des Finanzamts verfügten die Eltern über die Konten der Kinder wie über eigene Konten. Die erzielten Erträge wurden geschätzt und in steuerlicher Hinsicht den Eltern zugeordnet. Die Eltern begehrten, die Kapitaleinkünfte der volljährigen Tochter zuzurechnen, da die Kontovollmacht der Eltern im betreffenden Jahr widerrufen worden sei. Es gebe keine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Eltern die Kapitalerträge für Vermögen, das sie ihren Kindern schenkten, für sich verwenden würden. Gleichwohl rechnete das Finanzamt die auf rund 7.400 Euro geschätzten Erträge den Eltern zu.

Aus den Gesamtumständen des Streitfalls ergibt sich, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen der Tochter den Eltern zuzurechnen sind. Diese hätten die Einkünfte nämlich auf eigene Rechnung erzielt und das auf den Konten der Tochter befindliche Kapital zu keiner Zeit wie fremdes, sondern stets wie eigenes Vermögen verwaltet.

Die Tochter habe über kein entsprechendes Eigenkapital verfügt, um überhaupt die im Streit befindlichen Kapitaleinkünfte erzielen zu können. Dass die Eltern der Tochter im Wege der Schenkung Gelder in entsprechender Höhe zugewandt hätten, sei zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen worden.

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