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Bundesregierung geht gegen unerlaubte Telefonwerbung vor
In der Vergangenheit hat sich unerwünschte Telefonwerbung zu einem flächendeckenden Problem entwickelt. Die von der Bundesregierung nunmehr in die Wege geleiteten Maßnahmen sollen die Verbraucher besser vor "untergeschobenen Verträgen" schützen. Damit können sie sich leichter von Verträgen lösen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Unseriöse Firmen, die sich über das bestehende Verbot hinwegsetzen, müssen künftig damit rechnen, mit empfindlichen Bußgeldern belegt zu werden. Im Wesentlichen ist Folgendes vorgesehen:
  • Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotteriedienstleistungen können künftig widerrufen werden. Unerlaubte Telefonwerbung wird besonders häufig bei den genannten Waren und Dienstleistungen genutzt, um Verbraucher zu einem Vertragsabschluss zu bewegen. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht. Diese Ausnahmen sollen für telefonisch geschlossene Verträge beseitigt werden, sodass die Verbraucher auch solche Verträge widerrufen können. Es wird für das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht darauf ankommen, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die geplante Regelung ermöglicht es dem Verbraucher aber auch, an dem Vertrag festzuhalten, wenn er dies möchte.

    Durch den fristgerechten Widerruf ist der Verbraucher an seine Vertragserklärung nicht mehr gebunden, braucht den Vertrag also nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten hat.

  • Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung werden künftig mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.

  • Bei Werbeanrufen darf der Anrufer künftig seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Viele unerwünschte Werbeanrufe werden nicht verfolgt, weil sich nicht feststellen lässt, wer angerufen hat. Ein entsprechendes Verbot soll im Telekommunikationsgesetz vorgesehen werden. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht ebenfalls ein Bußgeld.

  • Ferner sollen Verbraucher in Zukunft besser vor "untergeschobenen Verträgen" über Telekommunikationsdienstleistungen (sog. Slamming) geschützt werden. Sowohl bei einem Wechsel des Anbieters als auch bei einer Änderung der Betreibervorauswahl (Preselection) muss der neue Vertragspartner künftig in Textform nachweisen, dass der Kunde den alten Vertrag tatsächlich gekündigt hat. Der Telefonanschluss des Verbrauchers wird erst danach auf den neuen Telefondienstanbieter umgestellt.
Das Land Baden-Württemberg hat in einem Antrag vorgeschlagen, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb um folgende Regelung zu ergänzen: "Verträge, die unmittelbar durch eine unlautere Telefonwerbung abgeschlossen werden, werden erst wirksam, wenn der Kunde das fernmündliche Vertragsangebot des Unternehmers schriftlich, mittels Fax oder E-Mail angenommen hat. Der Unternehmer trägt die Beweislast dafür, dass eine unzumutbare Belästigung des Verbrauchers nicht vorgelegen hat."

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