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Unwahre und irreführende Werbung mit Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen im Versandhandel
In einem Fall aus der Praxis wurden standardisierte Werbesendungen an vorwiegend ältere Verbraucher über ausländische Gesellschaften organisiert. Mittels einer Datenbank waren die Anschreiben personalisiert und als persönliche Schreiben gestaltet. Dem Anschreiben war jeweils ein Warenkatalog beigelegt. Aus dem Brief ging hervor, dass der Empfänger Geschenke erhalten sollte, wenn er Waren im Mindestwert von 15 Euro bestellte. Im Falle einer entsprechenden Bestellung erhielt der Kunde jedoch nur "wertlosen Plunder". Ferner wurden auch zugesagte Gewinne nicht ausgeschüttet, da keinerlei Gewinnspiele stattfanden. Den Versendern der Anschreiben kam es darauf an, mit den Werbemaßnahmen den Absatz der in den Katalogen angebotenen Waren zu fördern.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schreibt jedoch Folgendes vor: "Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Der Bundesgerichtshof hatte nun zu entscheiden, ob es sich bei den o. g. Werbesendungen um ein einheitliches "Angebot" im Sinne der o. g. Regelung handelt.

Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass diese geldwerten Vorteile und die Katalogwaren ein nach dem Gesamteindruck der Werbesendungen insgesamt einheitliches Angebot darstellen. Die Geschenke sollte der Empfänger nur erhalten können, wenn er Waren im Mindestwert von 15 Euro bestellte (rechtlicher Zusammenhang).

Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch dann ein einheitliches Gesamtangebot vorliegt, wenn die Entscheidung der Empfänger für die Warenbestellung von den Gewinnmitteilungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten beeinflusst werden soll (wirtschaftlicher Zusammenhang). Dies war in dem o. g. Sachverhalt ebenfalls der Fall. Insbesondere erfolgte die Gestaltung der Zusendungen in der Weise, dass für den Empfänger der Eindruck entstehen sollte, durch einen Gewinn schon begünstigt worden zu sein. Vor diesem Hintergrund erschien auch die Ware günstiger, weil der Kunde für sein Geld vermeintlich mehr erhielte als nur diese.

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