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Verringerung der Arbeitszeit
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall war eine Arbeitnehmerin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Nachdem Arbeitnehmerin und Arbeitgeber ihren Wunsch auf Verringerung der Arbeitszeit erörtert hatten, beantragte sie eine Verringerung derselben auf 33 Stunden bei einer Verteilung von Montag bis Donnerstag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie am Freitag von 8.30 Uhr bis 13.30 Uhr. Das lehnte der Arbeitgeber ab. Die Arbeitnehmerin klagte daraufhin und verlangte die entsprechende Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit. Im Verlauf des Prozesses änderte sie jedoch mehrfach ihren Verteilungswunsch.

Die Richter des BAG entschieden, dass die Arbeitnehmerin ihren Verteilungswunsch nicht mehr im Prozess ändern durfte. Ihr verbleibt nur, erneut die Verringerung der Arbeitszeit zu beantragen und "dabei" die Festlegung der nunmehr gewünschten Verteilung zu verlangen.

Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer sein Angebot auf Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber auch seinem Verteilungswunsch zustimmt, da er damit ein einheitliches Vertragsangebot unterbreitet. Der Arbeitnehmer darf aufgrund des Ergebnisses der Erörterung - entsprechend dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge - seinen Verteilungswunsch erstmals äußern oder einen vorher geäußerten Verteilungswunsch ändern. Danach ist er hieran gebunden.

Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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