Telefon: 0381 491190 Termin vereinbaren
Datenschutz Impressum
Aktuelle Nachrichten aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht Mandanteninformation

Mandanteninformation

Die Sozialversicherungsgrenzen und Sachbezugswerte 2009
Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2009 gelten folgende Größen:
  • Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 48.600 € bzw. im Monat mehr als 4.050 € verdienen.

  • Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 44.100 € bzw. von monatlich höchstens 3.675 € berechnet.

  • Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 64.800 € (alte Bundesländer - aBL) bzw. 54.600 € (neue Bundesländer - nBL) im Jahr.

  • Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 5.400 € (aBL) bzw. 4.550 € (nBL) monatlich berechnet.

  • Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung beträgt 2.520 € (aBL) bzw. 2.135 € (nBL) monatlich.

  • Die Geringfügigkeitsgrenze ist bei 400 € monatlich geblieben.
Die Beitragssätze für die Krankenversicherung werden ab dem 1.1.2009 zum ersten Mal einheitlich für das ganze Bundesgebiet auf 14,6 % festgelegt. Zuzüglich den von den Versicherten allein zu tragenden 0,9 % bedeutet das einen Beitragssatz von 15,5%. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 1,95 % bzw. bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,2 %.; der Rentenversicherungsbeitragssatz 19,9 %. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung reduziert sich auf 2,8 %; ab 1.7.2010 steigt er wieder auf 3%.

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Bei der Krankenversicherung hat der Arbeitnehmer 0,9% selbst zu tragen. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 1,475 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.

Anmerkung: Ab 1.1.2009 besteht Krankenversicherungspflicht für alle! Mit der Gesundheitsreform 2007 wurde sichergestellt, dass alle Bürgerinnen und Bürger einen Gesundheitsschutz erhalten. Wer den Versicherungsschutz verloren hat, wird wieder krankenversichert. Dies gilt sowohl in der gesetzlichen als auch in der privaten Krankenversicherung.

Sachbezugswerte 2009: Der Wert für Verpflegung wird ab 1.1.2009 auf 210 € angehoben (Frühstück 46 €, Mittag- und Abendessen je 82 €). Der Wert für die Unterkunft beträgt 204 €.

Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Öffnungszeiten:

Montag - Donnerstag: 09:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 09:00 - 13:00 Uhr

sowie nach Terminvereinbarung


Mandanteninformationen
SCHULZ & PARTNER Steuerberatungsgesellschaft mbH | Koch-Gotha-Str. 1 | 18055 Rostock | Tel. 0381 491190