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Einholung von Vergleichsangeboten für Ersatzfahrzeug nach Unfall
Ein Verkehrsunfallgeschädigter kann Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.

Mietet ein Verkehrsunfallgeschädigter bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug zu einem überhöhten Preis an, ohne sich nach der Höhe der Mietwagenkosten anderweitig erkundigt zu haben, so trägt er nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.10.2008 die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, ein günstigerer Tarif sei ihm nicht zugänglich gewesen.

In einem weiteren Urteil entschied der BGH, dass der Geschädigte auch dann zur Einholung von Vergleichsangeboten bei Konkurrenzunternehmen verpflichtet ist, wenn ihm bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges vom Autovermieter Einblick in Preislisten anderer Anbieter gewährt wird.

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