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Steuerbegünstigte Betriebsveräußerung auch bei anschließendem Tätigwerden des Veräußerers für den Erwerber
Bei der Veräußerung eines Betriebes können Steuerpflichtige unter weiteren Voraussetzungen für den Veräußerungsgewinn Steuervorteile nutzen. So kann ein Veräußerer, der das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist, neben einer Tarifermäßigung einen Freibetrag von 45.000 Euro in Anspruch nehmen. Diese Vorteile werden - auf Antrag - nur einmal im Leben gewährt.

Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert des Betriebsvermögens übersteigt.
  • Beispiel: Wird beim Verkauf eines Betriebes ein Veräußerungsgewinn von 150.000 Euro erzielt, reduziert sich der Freibetrag um (150.000 Euro ./. 136.000 Euro =) 14.000 Euro. Es verbleibt also ein Freibetrag in Höhe von (45.000 Euro ./. 14.000 Euro =) 31.000 Euro.
Die Veräußerung eines Gewerbebetriebes setzt voraus, dass das wirtschaftliche Eigentum an allen wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang auf einen Erwerber übertragen wird. Gleichzeitig muss die bisher in diesem Betrieb entfaltete gewerbliche Tätigkeit enden.

Mit Urteil vom 17.7.2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr entschieden, dass eine (steuerbegünstigte) Veräußerung auch dann vorliegen kann, wenn der Übertragende als selbstständiger Unternehmer nach der Veräußerung des Betriebes für den Erwerber tätig wird. Nach seiner Auffassung ist der Veräußerungsgewinn begünstigt, wenn der Steuerpflichtige seine bisherige gewerbliche Tätigkeit vollständig eingestellt und sich eine neue Einkunftsquelle erschlossen hat - auch wenn diese in dem gleichen Unternehmen liegt.

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