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Um-/Neubau kann steuerrechtlich als Denkmal gefördert werden
Nach allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen können erhebliche Umbauarbeiten an einem bestehenden Gebäude (z. B. Erneuerung wesentlicher tragender Teile; vollständige Entfernung) zu einem Neubau im bautechnischen Sinne führen. Derartige Baumaßnahmen wurden nach dem Eigenheimzulagengesetz wie ein Neubau gefördert.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun mit Urteil vom 24.6.2009 erkannt, dass dies nicht die steuerliche Förderung für Baudenkmäler ausschließt. Der Zweck der Vorschrift, kulturhistorisch wertvolle Gebäude zu erhalten und zu modernisieren, rechtfertige es, den Begriff des Neubaus tatbestandsspezifisch einzuschränken.

Die erhöhten Abschreibungen können in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen durch eine Bescheinigung des zuständigen Denkmalamts nachweist. Wie weit diese Bescheinigung die Finanzbehörde bindet, hängt von deren konkreten Inhalt ab. Im Regelfall enthält die Bescheinigung (entsprechend den Bescheinigungsrichtlinien der verschiedenen Bundesländer) den Hinweis, dass die steuerrechtlichen Fragen allein von der Finanzbehörde zu prüfen sind. In diesen Fällen entscheidet deshalb die Finanzbehörde, ob die Voraussetzungen für die Gewährung erhöhter Absetzungen für Baudenkmäler vorliegen. Im Streitfall fehlte der einschränkende Hinweis. Deshalb war nach Auffassung des BFH das Finanzamt hinsichtlich des Abzugsbetrags gebunden.

Anmerkung: Die Inanspruchnahme der unterschiedlichen Fördermaßnahmen ist nur insoweit möglich, als eine Doppelförderung derselben Aufwendungen auszuschließen ist.

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