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Kündigung der Kassiererin wegen Verwendung von Leergutbons zum eigenen Vorteil
In einem Fall aus der Praxis hatte eine als Kassiererin in einer Supermarktkette seit ca. 30 Jahren beschäftigte Arbeitnehmerin zwei ihr nicht gehörende Leergutbons im Werte von 0,48 und 0,82 € unrechtmäßig aus dem Kassenbüro entnommen und für sich selbst eingelöst. Daraufhin wurde ihr vom Arbeitgeber fristlos gekündigt. Die Richter des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin hatten nun zu entscheiden, ob diese fristlose Kündigung rechtmäßig ist.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Kündigung der Kassiererin als rechtmäßig bezeichnet. Nach seiner Auffassung stellt dies einen wichtigen Grund für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung dar, der es für den Arbeitgeber unzumutbar erscheinen lässt, die Kassiererin auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen.

Bei der Interessenabwägung sei zwar das Alter der Arbeitnehmerin und ihre langjährige Beschäftigungszeit zu ihren Gunsten zu berücksichtigen gewesen. Zu ihren Lasten allerdings sei ins Gewicht gefallen, dass sie als Kassiererin unbedingte Zuverlässigkeit und absolute Korrektheit zeigen müsse. Der ihr obliegende Umgang mit Geld, Bons etc. setze absolute Ehrlichkeit voraus, der Arbeitgeber müsse sich bei einer Kassiererin auf diese unabdingbaren Voraussetzungen verlassen können. Insofern kommt es nicht auf den Wert der entwendeten Ware an. Das Eigentum des Arbeitgebers stehe auch nicht für geringe Beträge zur Disposition, auch nicht bei längerer Betriebszugehörigkeit. Durch eine entsprechende Tatbegehung einer Kassiererin entsteht ein irreparabler Vertrauensverlust.

Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass gerade dieser Vertrauensverlust gegenüber einem als Kassierer beschäftigten Arbeitnehmer, nicht aber der Wert der Sache (1,30 €), maßgeblicher Kündigungsgrund sei.

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