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Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten bei Rückkauf von Lebensversicherungen
Ein Verlust aus der vorzeitigen Kündigung (= Rückkauf) einer Lebensversicherung ergibt sich immer dann, wenn die geleisteten Versicherungsbeiträge den Rückkaufswert der Versicherung übersteigen. Der Rückkaufswert einer Lebensversicherung ist in den ersten Jahren in der Regel geringer als die eingezahlten Beträge, da diese neben einem Spar- und einem Risikoanteil auch einen Kostenanteil (Verwaltungsausgaben des Versicherungsunternehmens, Abschluss- und Inkassokosten) enthalten, der ebenso wie der Risikoanteil bei Ermittlung des Rückkaufwerts keine Berücksichtigung findet. Die Berücksichtigungsfähigkeit eines solchen Verlustes stellt sich wie folgt dar:
  • Lebensversicherungen vor dem 1.1.2005: Nach der bis 31.12.2004 geltenden Fassung des Einkommensteuerrechts waren die rechnungs- und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus dem Sparanteil von Lebensversicherungen insbesondere dann steuerpflichtig, wenn der Vertrag vor Ablauf von 12 Jahren zurückgekauft wurde. Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten der Versicherungsgesellschaft sind beim Versicherungsnehmer in diesen Fällen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Abschlusskosten (Vermittlungsgebühr) gehören zu den nicht abzugsfähigen Anschaffungsnebenkosten. Ist der Rückkaufswert geringer als die gezahlten Beiträge, ist dieser "Verlust" der Vermögensebene zuzuordnen und daher nicht abzugsfähig.

  • Lebensversicherungen nach dem 31.12.2004: Nach der ab 2005 geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes sind die Einnahmen aus Kapitalvermögen der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der hierauf entrichteten Versicherungsbeiträge. Zu den vom Steuerpflichtigen entrichteten Beiträgen gehören auch die Ausfertigungsgebühr, Abschlussgebühr und die Versicherungssteuer. Eine Vermittlungsprovision, die vom Versicherungsnehmer aufgrund eines gesonderten Vertrages an einen Versicherungsvermittler gezahlt wird, ist bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags (zusätzlich) ertragsmindernd anzusetzen. Insbesondere in den Fällen eines frühzeitigen Rückkaufs des Versicherungsvertrags kann es daher zu einem negativen Unterschiedsbetrag kommen, der auch steuerlich zu berücksichtigen ist.

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