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Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Reisemängel
Reise- und Zahlungsbedingungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn der Verwender die andere Vertragspartei nicht nur auf diese Bedingungen hinweist, sondern ihr auch die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

Das Gesetz verlangt von dem Reiseveranstalter, dass er seine AGB dem Reisenden in die Hand gibt. So müssen nach der BGB-Informationsverordnung Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Reiseveranstalter dem Vertrag zugrunde legt, dem Reisenden vor Vertragsschluss vollständig übermittelt werden.

Diese Verpflichtung kann der Reiseveranstalter zwar auch dadurch erfüllen, dass er auf die in einem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthaltenen Angaben verweist. Dies setzt indessen voraus, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden den Prospekt zur Verfügung stellt. Zumindest bei einer Buchung im Reisebüro muss der Katalog dem Reisenden ausgehändigt werden.

Es genügt gerade nicht, dass der Katalog nur im Reisebüro einsehbar ist. Bei den Reisebedingungen handelt es sich typischerweise um umfangreiche, im Kleindruck wiedergegebene Klauselwerke. Sie im Reisebüro wirklich zur Kenntnis zu nehmen, ist praktisch unmöglich und kann jedenfalls vom Reisenden nicht erwartet werden.

In einem Fall aus der Praxis sahen die AGB eines Reiseveranstalters vor, dass vertragliche Ansprüche des Reisenden, für die nach dem Gesetz eine zweijährige Verjährungsfrist gilt, in einem Jahr nach Reiseende verjähren. Diese Reisebedingungen waren im Katalog des Reiseveranstalters abgedruckt, der im Reisebüro bei der Buchung der Reise durch den Reisenden vorlag.

Ferner haben die Richter die Verkürzung der Verjährungsfrist auch deshalb für unwirksam gehalten, weil die betreffende Klausel ohne Ausnahme alle vertraglichen Schadensersatzansprüche des Reisenden erfasst. Für vertragliche Ansprüche, die auf Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden gerichtet oder auf grobes Verschulden gestützt sind, kann die Haftung in AGB jedoch nicht wirksam begrenzt werden. Eine hiernach unzulässige Haftungsbegrenzung stellt auch die Abkürzung der Verjährungsfrist für die betreffenden Ansprüche dar. Das hat zur Folge, dass die Abkürzung der Verjährungsfrist insgesamt unwirksam ist.

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