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Mieterhöhung bei Flächenabweichung in Mietwohnung
In einem Fall aus der Praxis war im Mietvertrag die Wohnfläche mit 55,75 qm angegeben. Die tatsächliche Wohnfläche beträgt 51,03 qm. Der Vermieter verlangte in einem Schreiben von dem Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung von 360,47 € auf 432,56 € entsprechend 7,76 € je qm. Dabei hat der Vermieter die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche von 55,75 qm zugrunde gelegt. Hier war zu entscheiden, ob bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete die vertraglich vereinbarte oder die tatsächliche Wohnfläche zugrunde zu legen ist.

Der Bundesgerichthof kam in seinem Urteil vom 8.7.2009 zu dem Entschluss, dass bei dem o. g. Mieterhöhungsverlangen die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche und nicht die geringere tatsächliche Wohnfläche zugrunde zu legen ist, wenn die Flächenabweichung nicht mehr als 10 % beträgt. In einem solchen Fall liegt die Abweichung innerhalb der Toleranzgrenze für die Verbindlichkeit von Wohnflächenvereinbarungen. Die vertragliche Festlegung einer größeren als der tatsächlich vorhandenen Wohnfläche ist keine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch über Mieterhöhungen abweicht und deshalb unwirksam wäre. Erst bei einer Überschreitung der Erheblichkeitsgrenze von 10 % ist es dem jeweils nachteilig betroffenen Vertragspartner nicht mehr zumutbar, sich an dieser Vereinbarung festhalten zu lassen, und infolgedessen ist die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich.

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