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1-%-Regelung gilt nur für tatsächlich zur privaten Nutzung überlassene Dienstwagen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.4.2010 entschieden, dass die 1-%-Regelung nur gilt, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt. Aus der Bereitstellung eines Fahrzeugs zu betrieblichen Zwecken kann nicht aufgrund eines Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden, dass das Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch privat genutzt wird.

In dem Streitfall betrieb ein Steuerpflichtiger eine Apotheke mit Arzneimittelherstellung. Zur Belegschaft gehörte auch der Sohn des Apothekers. Er bezog auch das höchste Gehalt. Im Betriebsvermögen befanden sich 6 Kfz, die für betriebliche Fahrten zur Verfügung standen. Fahrtenbücher wurden nicht geführt. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Sohn das teuerste der 6 betrieblichen Kfz auch privat nutzte. Es setzte dies als steuerpflichtigen Sachbezug mit der 1-%-Regelung an und erließ gegen den Kläger einen Lohnsteuerhaftungsbescheid. Der Apotheker machte dagegen geltend, dass die Mitarbeiter und auch sein Sohn die betrieblichen Kfz nur betrieblich genutzt hätten und die Privatnutzung arbeitsvertraglich verboten sei.

Der BFH entschied zugunsten des Steuerpflichtigen, dass die Anwendungsvoraussetzungen der 1-%-Regelung, nämlich dass der Arbeitgeber eines der für Betriebszwecke vorgehaltenen Fahrzeuge seinem Sohn zur privaten Nutzung überlassen habe, nicht festgestellt wurden.

Steht eine solche Kraftfahrzeugüberlassung zur privaten Nutzung nicht fest, kann diese fehlende Feststellung nicht durch den Anscheinsbeweis ersetzt werden. Es gibt weder einen Anscheinsbeweis dafür, dass dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen aus dem arbeitgebereigenen Fuhrpark zur Verfügung steht, noch dass er ein solches Fahrzeug unbefugt auch privat nutzt.

Anmerkung: Der Sachverhalt wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, das jetzt weiter aufklären muss, ob überhaupt und wenn ja, welches Fahrzeug dem Sohn des Klägers auch zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder doch mindestens auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung tatsächlich überlassen war.

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