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Schadensausgleich bei Verkauf des Unfall-Fahrzeugs
Grundsätzlich muss eine Kfz-Haftpflichtversicherung dem Unfallgegner seinen Schaden ersetzen, wenn der Versicherungsnehmer den Unfall verursacht hat. Im Falle eines Totalschadens ist das die Differenz zwischen dem Rest- und dem Wiederbeschafftungswert. In der Praxis wird der Schaden i. d. R. von einem Sachverständigen errechnet. Der Unfallgegner hat dann die Wahl, ob er den Wagen reparieren lässt oder auf der Basis des Gutachtens mit der Versicherung abrechnet.

In diesem Zusammenhang hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Sachverständiger bezifferte den Restwert eines Unfallwagens auf 5.200 €. Der Wiederbeschaffungswert betrug 25.800 €. Der Kfz-Besitzer hatte das Unfallfahrzeug aber zu einem Kaufpreis von 10.700 € brutto veräußert. Die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers war der Auffassung, dass auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht der vom Gutachter geschätzte Restwert in Höhe von 5.200 €, sondern der tatsächlich erzielte Veräußerungserlös in Höhe von 10.700 € anzurechnen ist, weshalb sie 5.500 € zu viel an den Unfallgegner gezahlt habe.

Die Richter des BGH kamen zu folgendem Entschluss: "Der Geschädigte, der sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern es veräußern und ein Ersatzfahrzeug anschaffen will, darf seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt."

In diesem Fall hat er durch die Verwertung seines Fahrzeugs in Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden ausgeglichen. Da nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht "verdienen" soll, kann der Schädiger an dem tatsächlich erzielten Erlös festhalten. So musste sich der Unfallgegner den Verkaufserlös in Höhe von 10.700 € in vollem Umfang auf den Wiederbeschaffungswert anrechnen lassen.

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