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BFH bejaht Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen, von sonstigen Vorsorgeaufwendungen sowie des Grundfreibetrags 2005
1. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hält an seiner Auffassung fest, dass im Anwendungsbereich des Alterseinkünftegesetzes ab dem 1.1.2005 geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und andere Altersvorsorgeaufwendungen lediglich in beschränktem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden können.

Der Gesetzgeber beurteilt auf Altersvorsorgeaufwendungen beruhende Renteneinnahmen ab dem Jahr 2005 - abweichend von der bis dahin geltenden Rechtslage - als steuerbare Einnahmen. Ab dem Jahr 2025 sind solche Aufwendungen in vollem Umfang als Sonderausgaben steuerwirksam zu berücksichtigen. Auch die bis dahin geltende Übergangsregelung ist nicht zu beanstanden. Nach dieser sind zwar im Jahr 2005 nur 60 % der Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich anzusetzen, wobei dieser Prozentsatz jährlich um 2 % bis auf 100 % ansteigt. Ob eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliegt, wird aber erst in den Jahren geprüft, in denen die Renteneinnahmen zufließen. Hier ist dann mit weiteren Klageverfahren zu rechnen.

2. Sonstige Vorsorgeaufwendungen: Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen in der ab dem Jahr 2005 geltenden Fassung gehören Beiträge zu Arbeitslosenversicherungen, zu bestimmten Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie bestimmte Risikolebensversicherungen und vor dem Jahr 2005 abgeschlossene private Renten- und Lebensversicherungen. Solche Beiträge können (vorbehaltlich der sogenannten Günstigerprüfung) jährlich mit insgesamt höchstens 2.400 €, in bestimmten Fällen nur bis zu 1.500 € abgezogen werden.

Nach Auffassung des BFH hat der Gesetzgeber in sachgerechter Weise danach differenziert, ob ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für seinen Krankenversicherungsschutz in vollem Umfang allein tragen muss oder ob sich dessen Arbeitgeber hieran durch Beitragszahlungen oder durch Beihilfen im Krankheitsfall beteiligt.

Eine weitergehende steuerliche Freistellung gebiete auch nicht die Steuerfreiheit des Existenzminimums. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.2.2008 sei die unzureichende steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen bis zum 31.12.2009 hinzunehmen. Die Aufwendungen für die übrigen im Einkommensteuergesetz genannten Versicherungsbeiträge berührten nicht die Steuerfreiheit des Existenzminimums. Dies gelte nach Auffassung des BFH auch für die zwangsweise zu leistenden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung; sie dienten nicht der Existenzsicherung, sondern der Erlangung einer Lohnersatzleistung.

3. Grundfreibetrag: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf das Existenzminimum nicht der Einkommensbesteuerung unterworfen werden. Dies wird durch den Grundfreibetrag berücksichtigt. Messgröße hierfür ist das staatlich garantierte Sozialhilfeniveau. Hierzu legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über das Existenzminimum vor. Das sächliche Existenzminimum beträgt danach bei Ehegatten im Jahr 2005 12.240 €. Nach Auffassung des BFH ist diese Berechnung nicht zu beanstanden.

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