Mandanteninformation
April 2010
Anwendbarkeit der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen beim Kauf unter Privatleuten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Frage entschieden, ob die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen im Falle eines Kaufs unter Privatleuten anwendbar sind, wenn dem Geschäft ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von Dritten stammt (hier von einer Versicherung als Serviceleistung angeboten wurde).
In dem entschiedenen Fall verkaufte ein Privatmann einen gebrauchten Pkw zum Preis von 4.600 € an einen anderen Privatmann. Der Verkäufer hatte das Fahrzeug zwei Jahre zuvor von einem Gebrauchtwagenhändler erworben. Als Vertragsformular wurde ein Vordruck einer Versicherung verwendet, der als "Kaufvertrag Gebrauchtwagen - nur für den Verkauf zwischen Privatpersonen" gekennzeichnet ist. Die Vertragsparteien hatten zuvor telefonisch darüber gesprochen, wer ein Vertragsformular mitbringen solle, und sich auf das bereits vorliegende Vertragsformular der Versicherung geeinigt.
Dieses Formular enthält folgende Klausel: "Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft."
Mit der Behauptung, das Fahrzeug habe vor Übergabe an ihn einen erheblichen Unfallschaden gehabt, machte der Käufer eine Minderung des von ihm gezahlten Kaufpreises um 1.000 € geltend.
Die Richter des BGH kamen jedoch zu dem Entschluss, dass der Verkäufer die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen hat. Zwar hätte der uneingeschränkte Gewährleistungsausschluss einer Prüfung am Maßstab des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht standgehalten, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gehandelt hätte. Das ist aber nicht der Fall, weil die Vertragsbedingung nicht von dem Verkäufer gestellt worden ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Frage entschieden, ob die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen im Falle eines Kaufs unter Privatleuten anwendbar sind, wenn dem Geschäft ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von Dritten stammt (hier von einer Versicherung als Serviceleistung angeboten wurde).
In dem entschiedenen Fall verkaufte ein Privatmann einen gebrauchten Pkw zum Preis von 4.600 € an einen anderen Privatmann. Der Verkäufer hatte das Fahrzeug zwei Jahre zuvor von einem Gebrauchtwagenhändler erworben. Als Vertragsformular wurde ein Vordruck einer Versicherung verwendet, der als "Kaufvertrag Gebrauchtwagen - nur für den Verkauf zwischen Privatpersonen" gekennzeichnet ist. Die Vertragsparteien hatten zuvor telefonisch darüber gesprochen, wer ein Vertragsformular mitbringen solle, und sich auf das bereits vorliegende Vertragsformular der Versicherung geeinigt.
Dieses Formular enthält folgende Klausel: "Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft."
Mit der Behauptung, das Fahrzeug habe vor Übergabe an ihn einen erheblichen Unfallschaden gehabt, machte der Käufer eine Minderung des von ihm gezahlten Kaufpreises um 1.000 € geltend.
Die Richter des BGH kamen jedoch zu dem Entschluss, dass der Verkäufer die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen hat. Zwar hätte der uneingeschränkte Gewährleistungsausschluss einer Prüfung am Maßstab des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht standgehalten, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gehandelt hätte. Das ist aber nicht der Fall, weil die Vertragsbedingung nicht von dem Verkäufer gestellt worden ist.
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