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Beschränkte Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten verfassungsgemäß?
Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, die wegen Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, können bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe von zwei Dritteln, höchstens 4.000 € je Kind, wie Werbungskosten abgezogen werden. Der Abzug eines darüber hinausgehenden Betrages kommt nicht in Betracht. Eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass weitere Betreuungskosten zu berücksichtigen sind, ist nach Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts (FG) nicht geboten.

Ob die Höchstgrenze von 4.000 € gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstößt oder in verfassungskonformer Weise auszulegen ist, musste in diesem Fall nicht entschieden werden, da die Aufwendungen des Steuerpflichtigen diesen Grenzbetrag nicht überschreiten. Die Regel im Einkommensteuerrecht ist auch nicht in verfassungskonformer Weise dahingehend auszulegen, dass nicht nur zwei Drittel, sondern die gesamten entstandenen Kosten wie Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Auch die Begrenzung auf zwei Drittel der Betreuungskosten begegnet nach Meinung des FG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Anmerkung: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde aber zugelassen, da über die Frage, ob die Regelung zu den Kinderbetreuungskosten gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstößt, höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde. Betroffene Eltern sollten die Kosten in voller Höhe geltend machen. Das Finanzamt hat die "beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten" bereits in seinen Katalog der vorläufigen Steuerfestsetzungen aufgenommen.

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