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Lieferzeitangabe im Onlinehandel
In einem vom Oberlandesgericht Bremen (OLG) entschiedenen Fall bot ein Händler seine Waren bei eBay an. Bezüglich des Versandes gab er in seinen Informationen an, dass die Lieferfristen "in der Regel 1 bis 2 Tage bei DHL-Versand" betragen.

Die Richter des OLG kamen hier zu dem Entschluss, dass die Angabe, dass die Lieferzeit "in der Regel 1-2 Tage bei DHL-Versand" beträgt, nicht mit hinreichender Genauigkeit für alle Fälle bestimmbar angibt, welche Lieferfristen für die Verbraucher (Kunden) gelten. Eine solche Klausel verstößt somit gegen das Bestimmtheitsgebot und ist daher unzulässig.

Eine Bestimmung mit der Angabe "in der Regel" stellt nur auf den "Normalfall" ab und darauf, dass die Versendung tatsächlich mit dem angegebenen Versandunternehmen erfolgt (hier: DHL). Es bleibt offen, welche Lieferfrist in den Ausnahmefällen gelten soll und wann ein solcher Ausnahmefall nach Vorstellung des Verwenders vorliegt. Für den Verbraucher nicht bestimmbar bleibt zudem, wann er dem Verwender etwa eine Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen und weitere Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Rechte und Ansprüche treffen kann.

In einem Beschluss vom 18.5.2009 entschieden die Richter des OLG Bremen hingegen, dass die Angabe der Lieferzeit mit einer "Circa-Angabe" (hier: "die Lieferzeit beträgt ca. 1 Woche nach Zahlungseingang" bei eBay) nicht gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt.

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