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Kündigung wegen Privatnutzung des Internets
In einem Fall aus der betrieblichen Praxis stand einem Arbeitnehmer zur Durchführung der anfallenden Arbeiten ein Computer mit Zugang zum Internet zur Verfügung. Im August 2004 unterschrieb der Arbeitnehmer eine Mitarbeitererklärung Internet/PC-Nutzung, die unter 1. folgende Regelung enthält:

"Der Zugang zum Internet und E-Mail ist nur zu dienstlichen Zwecken gestattet. Jeder darüber hinausgehende Gebrauch - insbesondere zu privaten Zwecken - ist ausdrücklich verboten. Verstöße gegen diese Anweisung werden ohne Ausnahme mit arbeitsrechtlichen Mitteln sanktioniert und führen - insbesondere bei Nutzung von kriminellen, pornografischen, rechts- oder linksradikalen Inhalten - zur außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses."

Im Februar 2009 wurde dem Arbeitnehmer wegen Verletzung der Arbeitspflicht (Privatnutzung des Internets) gekündigt.

Die Richter des Landesarbeitsgerichts Mainz kamen in diesem Fall jedoch zu dem Entschluss, dass die Kündigung unwirksam ist, da in der Kündigung nur pauschal auf eine Verletzung der Arbeitspflicht verwiesen wurde. So ist beispielsweise in den Pausenzeiten keine Arbeitspflichtverletzung möglich. Bei den übrigen aufgezählten Zugriffen während der Arbeitszeit fehlte es an einem Vortrag dazu, wir lange der Arbeitnehmer im Internet verweilte.

Ferner setzt eine Kündigung wegen Arbeitsvertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus. Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Verpflichtungen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen. Wegen einer Pflichtverletzung im Verhaltensbereich bedarf es nur dann keiner Abmahnung, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorgelegen haben, aufgrund derer eine Abmahnung als nicht Erfolg versprechend angesehen werden kann. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht gewillt ist, sich vertragsgerecht zu verhalten. Nur besonders schwere Vorwürfe bedürfen keiner Abmahnung, weil hier der Arbeitnehmer von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann. Nach Auffassung der Richter bestanden keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass hier eine Abmahnung nicht von Erfolg gekrönt gewesen wäre.

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