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Sind falsche Kilometerangaben Steuerhinterziehung?
Mit Urteil vom 29.3.2011 hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, welche steuerlichen Folgen aus überhöhten Entfernungsangaben (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) gezogen werden können.

Im Streitfall erzielte eine Steuerpflichtige Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. In der Einkommensteuererklärung (EStE) gab sie bei den Werbungskosten an, die einfache Entfernung, die sie mit ihrem eigenen Pkw in die Arbeit zurückgelegt habe, sei 28 km gewesen. Bei der Bearbeitung der EStE fiel dem Finanzamt (FA) auf, dass die einfache Entfernung nur 10 km beträgt. Das führte dazu, dass es entsprechend Steuern nachforderte.

Mit der dagegen angestrengten Klage monierte die Steuerpflichtige u. a., dass dem FA bei Erfüllung seiner Sachaufklärungspflicht hätte auffallen müssen, dass die in der EStE enthaltenen Angaben zu Wohnung und Arbeitsstätte einerseits und der Entfernung andererseits in einem offensichtlichen Widerspruch ständen. Die Ortskenntnis sei nicht zuletzt der Grund dafür, dass für die Besteuerung natürlicher Personen das FA örtlich zuständig sei, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz habe.

Das FG geht in seiner Entscheidung vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung aus, weil sich der Arbeitsplatz ab 1997 in einem der Wohnung näher gelegenen Ort befunden hat, die Steuerpflichtige aber gleichwohl die weitere Fahrtstrecke von 28 km angab. Sie muss es auch unter Zugrundelegung einer laienhaften Bewertung für möglich gehalten haben, dass sie mit den falschen Angaben einen höheren als den ihr zustehenden Werbungskostenabzug erreicht.

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