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Umgekehrte Steuerschuldnerschaft bei Lieferung von Handys und Schaltkreisen
Seit dem 1.7.2011 sind von dem sog. "Reverse-Charge-Verfahren" auch die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen wie. z. B. Mikroprozessoren betroffen, wenn die Summe der Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 € beträgt.

Bei der Lieferung dieser Gegenstände an einen Unternehmer schuldet der Leistungsempfänger - und nicht mehr der leistende Unternehmer - die Umsatzsteuer. Steuerschuld und Vorsteuerabzug fallen somit beim Leistungsempfänger zusammen.

Anmerkung: Diese Änderung gilt für alle Lieferungen, die nach dem 30.6.2011 ausgeführt werden.

Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Öffnungszeiten:

Montag - Donnerstag: 09:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 09:00 - 13:00 Uhr

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