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Säumniszuschläge der Krankenkassen bei freiwillig Versicherten berechtigt
In einem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall geriet ein seit dem 20.11.2004 freiwillig Versicherter mit seinen Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (SPV) in Rückstand, woraufhin die Krankenkasse das Ende der freiwilligen Versicherung zum 15.3.2007 feststellte. Im August 2007 forderte die Kasse die Zahlung von Beiträgen zur GKV und SPV für die Zeit vom 1.12.2006 bis 15.3.2007 in Höhe von ca. 685 € sowie ca. 137 € für bis dahin angefallene Säumniszuschläge. Seinen dagegen eingelegten Widerspruch beschränkte der Versicherte auf Säumniszuschläge in Höhe von 126 €.

Als Begründung führte er an, dass die Krankenkasse sich zu Unrecht auf die Regelung im IV. Sozialgesetzbuch stützt, wonach u. a. freiwillig Versicherte für Beiträge, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen Zuschlag von 5 % des rückständigen, auf 50 € nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen haben. Diese Regelung sei verfassungswidrig und er sei nur bereit, Säumniszuschläge in Höhe von 1 % monatlich zu zahlen.

Dieser Auffassung sind die Richter des BSG nicht gefolgt. Sie führten aus, dass der erhöhte Säumniszuschlag zwar ein erhebliches, aber sachlich gerechtfertigtes Druckmittel darstellt. Der vom Versicherten angeführte Gesichtspunkt des "Wuchers" trägt nicht, schon weil die Besonderheiten der Sozialversicherung (z. B. Leistungspflichten auch ohne Beitragszahlungen) und das Interesse der Solidargemeinschaft an termingerecht und zeitnah entrichteten Beiträgen zu beachten sind. Gegenüber der Situation bei anderen zur Beitragsabführung Verpflichteten - z. B. Arbeitgebern - ist der Verwaltungsaufwand bei der Beitreibung von Beiträgen bei einzelnen nicht versicherungspflichtigen Selbstzahlern i. d. R. deutlich höher.

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