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Einfachere Nachweisregelungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Gelangensbestätigung)
Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass die mit Wirkung zum 1.1.2012 als einzige Nachweismöglichkeit für die Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen geschaffene "Gelangensbestätigung" zu Anwendungsschwierigkeiten geführt hat. Durch eine erneute Änderung der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) sollen weitere Nachweismöglichkeiten geschaffen werden. Bis zum (voraussichtlichen) Inkrafttreten dieser neuen Regelungen zum 1.7.2013 können die Unternehmer die bis zum 31.12.2011 geltenden Nachweismöglichkeiten weiterhin anwenden.

Mit der Neufassung der UStDV wird an der Gelangensbestätigung - als einer Möglichkeit zur vereinfachten Nachweisführung - festgehalten. Gleichzeitig werden jedoch bestimmte (weitere) Vereinfachungen angeboten und geregelt, die den Erhalt einer Gelangensbestätigung bzw. den Umgang mit ihr erleichtern.

Insbesondere wird zugelassen, dass der Unternehmer das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung mit einer Bescheinigung des von ihm beauftragten Spediteurs belegen kann. Der Unternehmer kann den Nachweis über das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet, sofern der vereinfachte Nachweis nicht erbracht werden kann, aber auch mit allen anderen zulässigen Belegen und Beweismitteln führen, aus denen sich das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet an den umsatzsteuerrechtlichen Abnehmer in der Gesamtschau nachvollziehbar und glaubhaft ergibt.

Die Steuerbefreiung kommt allerdings auch nicht aufgrund des Vorliegens einer objektiven Beweislage in Betracht, wenn die unrichtige Nachweisführung dazu dient, die Identität des Abnehmers der innergemeinschaftlichen Lieferung zu verschleiern, um diesem im Bestimmungsmitgliedstaat eine Mehrwertsteuerhinterziehung zu ermöglichen.

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Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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