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Abfärberegelung bei geringen gewerblichen neben vermögensverwaltenden Einnahmen
Bei Vorliegen eines "äußerst geringen Anteils" der gewerblichen Einnahmen am Gesamtumsatz unterbleibt nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit eine Infizierung der übrigen (vermögensverwaltenden) Tätigkeit durch die gewerbliche Tätigkeit. Bei einem gewerblichen Umsatzanteil am Gesamtumsatz von mehr als 5 % liegt jedoch kein "äußerst geringer Anteil" mehr vor.

Mit Urteil vom 25.8.2011 hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) - der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) folgend - entschieden, dass lediglich bei einem "äußerst geringen Anteil" von gewerblichen Umsätzen an den Gesamtumsätzen einer Personengesellschaft nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit die Abfärbewirkung entfällt. In Konkretisierung dieser Rechtsprechung war das FG der Auffassung, dass bei einem Anteil des gewerblichen Umsatzes am Gesamtumsatz von über 5 % kein "äußerst geringer Anteil" mehr anzunehmen ist. Dies führte im Streitfall dazu, dass angesichts eines gewerblichen Anteils der Mieteinnahmen von 6,31 % an den Gesamteinnahmen auch die anderen (Miet-)Einkünfte der Gesellschaft als gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren - und damit auch gewerbesteuerpflichtig - waren.

Anmerkung: Die Revision wurde zugelassen. Ein Revisionsverfahren ist mittlerweile unter dem Aktenzeichen IV R 54/11 beim BFH anhängig.

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