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Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Der Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer, die er bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und abzuführen hat. Das gilt insbesondere auch dann, wenn z. B. die Voraussetzungen einer pauschalierten Besteuerung der Zuschüsse des Arbeitgebers zu Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Internetzugang und die Internetnutzung oder einer Steuerbefreiung der Kindergartenzuschüsse nicht vorliegen.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19.9.2012 entschieden, dass nur der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" der arbeitsrechtlich geschuldete ist. "Zusätzlich" zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn werden nur freiwillige Arbeitgeberleistungen erbracht. Nur solche schuldet der Arbeitgeber nicht ohnehin.

Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Leistungen, die im Arbeitsvertrag aufgeführt sind. Aber auch auf die mündlich vereinbarten Leistungen besteht ein vertraglicher Anspruch. Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern regelmäßig mehrfach bestimmte Leistungen vorbehaltlos, kann daraus ein "vertraglicher" Anspruch auf diese Leistungen entstehen - auch wenn diese nicht vereinbart sind.

Die Gefahr liegt nunmehr darin, dass arbeitsrechtlich sehr schnell aus zunächst freiwillig gewährten Leistungen ein vertraglicher Anspruch entsteht und es sich somit nicht mehr um "freiwillige Arbeitgeberleistungen" handelt, obwohl den beiden Vertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) dies gar nicht bewusst sein muss.

Anmerkung: Fraglich ist, wie die Finanzverwaltung mit diesem Urteil umgeht, also ob sie es über den entschiedenen Fall hinaus anwenden wird. Eine Stellungnahme liegt zzt. noch nicht vor.

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