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Sachmängelhaftung bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern - Ersatz von Aus- und Einbaukosten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit seinem Urteil vom 2.4.2014 mit der Frage befasst, ob ein Handwerker gegenüber seinem Lieferanten bei Mängeln des gelieferten Materials Anspruch auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten hat, die dem Handwerker dadurch entstehen, dass er gegenüber seinem Auftraggeber zur Nacherfüllung verpflichtet ist.

In einem Fall aus der Praxis erhielt ein Handwerker einen Auftrag zur Lieferung und zum Einbau von Aluminium-Holzfenstern in ein Neubauvorhaben und bestellte dafür bei einem Unternehmen die listenmäßig angebotenen für die Aluminium-Außenschalen benötigten Profilleisten im Farbton Grau-Metallic. Der Auftragnehmer beauftragte wiederum ein anderes Unternehmen - ihre Streithelferin - mit der Farbbeschichtung der Profilleisten und lieferte sie dann an den Handwerker, der die fertigen Fenster einbaute. Anschließend rügte der Bauherr Lackabplatzungen an den Aluminium-Außenschalen, die - wie sich herausstellte - auf Fehlern während des Beschichtungsprozesses beruhen. Eine Nachbehandlung an den eingebauten Fenstern ist nicht möglich; die Aluminium-Außenschalen müssen mit erheblichem Aufwand (u. a. Neuverputzung des Hauses) ausgetauscht werden. Der Bauherr verlangt vom Handwerker Mangelbeseitigung und schätzt die Gesamtkosten auf ca. 43.000 €.

Die BGH-Richter entschieden, dass der Handwerker keinen Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen des Bauherrn wegen des erforderlichen Austausches der Aluminium-Außenschalen hat. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen verweigerter Nacherfüllung (Ersatzlieferung mangelfreier Aluminium-Profile) besteht nicht, weil die Aus- und Einbaukosten bei einem - hier vorliegenden - Kaufvertrag zwischen Unternehmern - anders als bei einem Verbrauchsgüterkauf - nicht vom Anspruch auf Nacherfüllung umfasst sind. Sie wären deshalb auch bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung (Ersatzlieferung) entstanden. Es besteht auch kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels der von dem Auftragnehmer gelieferten Aluminium-Profile, weil er den Mangel nicht zu vertreten hat. Eigenes Verschulden ist ihm unstreitig nicht vorzuwerfen. Das Verschulden der Streithelferin bei der Farbbeschichtung ist ihr nicht zuzurechnen, weil die Streithelferin nicht Erfüllungsgehilfin des Auftragnehmers im Hinblick auf deren kaufvertragliche Pflichten gegenüber dem Handwerker ist.

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