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Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten - Mängel einer Kaufsache
Entsprechend der Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

In einem Fall aus der Praxis kaufte ein Hausbesitzer Bodenbeläge und ließ diese durch einen Schreiner in seinem Wohnhaus verlegen. Der Schreiner ging nach einer vom Hersteller mitgelieferten Verlegeanleitung vor. Nach der Verlegung traten am Parkett Mängel (u. a. Verwölbungen) auf. Der Holzhändler sah die Ursache nach Rücksprache mit dem Hersteller in einer zu geringen Raumfeuchtigkeit und wies die Mängelrüge des Hausbesitzers zurück. Dieser holte daraufhin ein "Privatgutachten" ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Veränderungen des Parketts auf eine in diesem Fall ungeeignete, in der Verlegeanleitung aber als zulässige Art der Verlegung zurückzuführen seien.
Hierauf gestützt, begehrte der Käufer eine Minderung des Kaufpreises um 30 % sowie Erstattung der Privatgutachterkosten.

Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden zu diesem Sachverhalt in ihrem Urteil vom 30.4.2014, dass dem Käufer aufgrund der Regelung im BGB auch die Erstattung der Kosten des Privatgutachtens zusteht.

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