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Einwilligungserfordernis für die Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers
Ein Unternehmen mit etwa 30 Arbeitnehmern wollte Filmaufnahmen machen und diese für ihre Öffentlichkeitsarbeit verwenden. Im Herbst 2008 erklärte ein Arbeitnehmer schriftlich seine Einwilligung, dass das Unternehmen von ihm als Teil der Belegschaft Filmaufnahmen dafür machen durfte. Danach ließ das Unternehmen einen Werbefilm herstellen, in dem zweimal die Person des Arbeitnehmers erkennbar abgebildet war.

Das Video konnte von der Internet-Homepage der Firma aus angesteuert und eingesehen werden. Das Arbeitsverhältnis mit dem gefilmten Arbeitnehmer endete im September 2011. Im November 2011 erklärte er den Widerruf seiner "möglicherweise" erteilten Einwilligung und forderte den Arbeitgeber auf, das Video binnen 10 Tagen aus dem Netz zu nehmen. Dem folgte das Unternehmen - unter Vorbehalt - Ende Januar 2012. Der Arbeitnehmer verlangt die Unterlassung weiterer Veröffentlichung und Schmerzensgeld.

Das Bundesarbeitsgericht entschied dazu am 19.2.2015: Nach dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) dürfen Bildnisse von Arbeitnehmern nur mit ihrer Einwilligung veröffentlicht werden. Diese muss schriftlich erfolgen. Eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie kann aber widerrufen werden, wenn dafür ein plausibler Grund angegeben wird.

Unterstellt, die Abbildungen des Angestellten in dem Video bedurften seiner Einwilligung nach dem KUG, hatte der Arbeitgeber diese erhalten. Auch das Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung, das sich aus dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung ergibt, war in diesem Falle erfüllt. Seine ohne Einschränkungen gegebene schriftliche Zustimmung erlosch nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Ein späterer Widerruf war grundsätzlich möglich, jedoch hat der Angestellte für diese gegenläufige Ausübung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung keinen plausiblen Grund angegeben. Er kann daher eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen lassen und würde durch diese in seinem Persönlichkeitsrecht nicht verletzt werden.

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