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Bürokratieentlastungsgesetz
Mit dem Entwurf eines Bürokratieentlastungsgesetzes sollen ab 2016 mehr kleine Unternehmen als bisher von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten befreit werden. Danach erhöhen sich die entsprechenden Grenzbeträge für Umsatz und Gewinn um jeweils 20 % auf 600.000 bzw. 60.000 €.

Die Planungen sehen des Weiteren vor, Existenzgründer durch die Anhebung der Grenzen für Meldepflichten nach verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen von 500.000 € auf 800.000 € später als bisher in der Wirtschaftsstatistik heranzuziehen.

Damit Arbeitgeber unkompliziert und kurzfristig Arbeitnehmer als Aushilfen beschäftigen können, ist die pauschale Erhebung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns möglich. Mit der Pauschalierung entfällt die aufwendige Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Die Lohnsteuerpauschalierung setzt voraus, dass der tägliche Arbeitslohn durchschnittlich zzt. 62 € pro Arbeitstag nicht übersteigt. Als Folge der Einführung des Mindestlohns wird die tägliche Verdienstgrenze von 62 € auf 68 € (8,50 € für 8 Arbeitsstunden) angehoben. Diese Änderung soll am Tag der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten und bereits für das Jahr 2015 anzuwenden sein.

Des Weiteren sollen die Mitteilungspflichten für Kirchensteuerabzugsverpflichtete reduziert und das Faktorverfahren beim Lohnsteuerabzug bei Ehegatten oder Lebenspartnern vereinfacht werden. Über die endgültige Gesetzesfassung informieren wir Sie nach dessen Verabschiedung.

Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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