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Wirksamkeit einer "Klageverzichtsklausel" in einem Aufhebungsvertrag
Wird ein formularmäßiger "Klageverzicht" in einem Aufhebungsvertrag erklärt, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, benachteiligt dieser Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ein schriftlicher Aufhebungsvertrag ohne Zahlung einer Abfindung geschlossen wurde. Zuvor hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit einer außerordentlichen Kündigung und Strafanzeige gedroht, weil er aus dem Lagerbestand zwei Fertigsuppen ohne Bezahlung entnommen und verzehrt habe.

Der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findende Manteltarifvertrag beinhaltet bei Aufhebungsverträgen ein Widerrufsrecht innerhalb von 3 Werktagen, auf das allerdings schriftlich verzichtet werden kann. Der Arbeitnehmer focht den Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung an und begehrt im vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Die Androhung einer außerordentlichen Kündigung sei angesichts des langjährigen, unbelasteten Bestands des Arbeitsverhältnisses nicht vertretbar gewesen.

Der BAG entschied dazu am 12.3.2015, dass der im Aufhebungsvertrag vorgesehene Klageverzicht dem Arbeitnehmer im Ergebnis die Möglichkeit nimmt, den Vertrag rechtlich durchsetzbar anzufechten. Das ist mit dem gesetzlichen Leitbild nur zu vereinbaren, wenn die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung nicht widerrechtlich war.

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