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Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung sollen auch in Zukunft steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben
Arbeitnehmern, die einen Teil ihrer Altersvorsorge durch eine sog. Entgeltumwandlung ansparen, können dies zzt. noch steuer- und sozialversicherungsfrei tun. Im Höchstfall können 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (Monatsgrenze 2007 = 5.250 Euro) umgewandelt werden. Ab 2009 sollte nach derzeitiger Gesetzeslage der Umwandlungsbetrag sozialversicherungspflichtig werden.

Am 8.8.2007 hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf eingebracht, der sicherstellen soll, dass die Sozialversicherungsfreiheit unbefristet über den 31.12.2008 hinaus bestehen bleibt. Außerdem wird dem Entwurf zufolge das Lebensalter für die Unverfallbarkeit von arbeitgeberfinanzierten Betriebsrentenanwartschaften vom 30. auf das 25. Lebensjahr abgesenkt.

Nach jetziger Rechtslage bleiben solche Anwartschaften einem Beschäftigten trotz Ausscheidens aus dem Unternehmen erst erhalten (Unverfallbarkeit), wenn sie ihm seit fünf Jahren zugesagt sind und beim Ausscheiden aus dem Betrieb das 30. Lebensjahr vollendet ist. Um die Versorgungssysteme nicht zu überfordern, findet die Absenkung auf das 25. Lebensjahr grundsätzlich nur auf Zusagen Anwendung, die ab dem 1.1.2009 erteilt werden (Neuzusagen). Für Anwartschaften, die vorher erteilt wurden (Altzusagen), bleibt es bei den bisherigen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen.

Damit Beschäftigte mit Altzusagen nicht ungerechtfertigt schlechter dastehen als Beschäftigte mit Neuzusagen, bleibt die Anwartschaft auch in Altfällen bei Vollendung des 25. Lebensalters erhalten, wenn die Zusage vor dem 1.1.2009 und nach dem 31.12.2000 erteilt worden ist und das Arbeitsverhältnis ununterbrochen bis zum 31.12.2013 fortbesteht.

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