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Bemessungsgrundlage zur Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe bei der privaten Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes vor dem 1.7.2004
Ein Unternehmer darf ein Gebäude, das er zum Teil für Zwecke seines Unternehmens zur Ausführung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze und im Übrigen für nicht unternehmerische Zwecke (z. B. als Privatwohnung) nutzt, in vollem Umfang seinem Unternehmen zuordnen und die gesamten Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten geltend machen.

Zum Ausgleich dieses auch auf den privat genutzten Teil entfallenden Vorsteuerabzugs wird die private Nutzung des Unternehmensgebäudes der Umsatzsteuer unterworfen.

Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Privatnutzung waren nach bisheriger deutscher Praxis die auf die Nutzung entfallenden Kosten, insbesondere die nach ertragsteuerlichen Abschreibungsgrundsätzen verteilten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, also bei allgemein angenommener Nutzungsdauer von 50 Jahren 2 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten. Bei einem Gebäudewert von 1 Mio. Euro und 50%iger Privatnutzung ergab sich also eine Umsatzsteuer in Höhe von (1.000.000 : 2 = 500.000 x 2 % = 10.000 x 19 % =) 1.900 Euro pro Jahr.

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1.7.2004 die Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechend dem umsatzsteuerlichen Berichtigungszeitraum für Grundstücke auf zehn Jahre angeordnet. Die Umsatzsteuer für die private Nutzung beträgt in diesem Falle (1.000.000 : 2 = 500.000 x 10 % = 50.000 x 19 % =) 9.500 Euro pro Jahr.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) verfügte mit Schreiben vom 13.4.2004, die Verkürzung des Verteilungszeitraums auch für alle davor liegenden noch "offenen Fälle" vorzunehmen. Der Bundesfinanzhof verneinte hingegen in seinem Urteil vom 19.4.2007 eine Rechtsgrundlage für diese "Rückwirkung".

Mit Schreiben vom 10.8.2007 teilt das BMF nunmehr mit, dass in Fällen, in denen ein Unternehmer für einen Zeitraum vor dem 1.7.2004 ein Gebäude seinem Unternehmen zugeordnet und auch für den privat verwendeten Teil des Gebäudes den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die zu versteuernde unentgeltliche Wertabgabe das Umsatzsteuergesetz in der bis einschließlich 30.6.2004 geltenden Fassung - also der steuerlich günstigeren Regelung - anzuwenden ist.

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