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Jahressteuergesetz 2008 vom Bundeskabinett beschlossen
Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 8.8.2007 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 beschlossen. Dabei stehen nach Angaben des Bundesfinanzministeriums Bürokratieabbau und Steuerrechtsvereinfachung im Vordergrund.

Wie nicht anders zu erwarten, werden wieder viele kleine Änderungen vollzogen, deren Gesamtauswirkungen häufig erst nach Inkrafttreten des Gesetzes in vollem Umfang zu erfassen sein werden. Hervorzuheben sind insbesondere die folgenden Maßnahmen:
  • Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung übertragen die Eltern im Grundfalle zu Lebzeiten einen Betrieb auf ihre Kinder. Die Kinder verpflichten sich im Gegenzug, eine monatliche Geldrente zu leisten, die sich am Versorgungsbedürfnis der Eltern orientiert. Die Versorgungsleistungen können von den Kindern als Sonderausgaben abgezogen werden und sind bei den Eltern als sonstige Einkünfte zu versteuern, wenn das übertragene Vermögen ausreichende Erträge abwirft. Gegenstand einer unentgeltlichen Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen kann nach aktuellem Recht aber auch die Übertragung von Geldvermögen, Wertpapieren, typisch stillen Beteiligungen und selbst genutztem Wohneigentum sein. Mit der gesetzlichen Änderung soll nur noch die Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbebetrieben und von Betriebsvermögen Selbstständiger in der Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft begünstigt werden.

    Die Übertragung von Grundbesitz und Wertpapiervermögen wird nach den Planungen für neu abgeschlossene Verträge nicht mehr in den Geltungsbereich der unentgeltlichen Vermögensübergabe einbezogen. Für sog. Altverträge wird eine zeitlich begrenzte Übergangsregelung geschaffen. Auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft können künftig - unabhängig davon, ob der Gesellschafter als Geschäftsführer tätig ist oder nicht -, nicht mehr Gegenstand einer begünstigten unentgeltlichen Vermögensübergabe sein.

    Aus Vereinfachungsgründen soll auch auf die bisherige Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten verzichtet werden, sodass die Versorgungsleistungen in vollem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden können. Im Gegenzug müssen sie aber vom Empfänger der Leistung versteuert werden.

    Anmerkung: Die Neuausrichtung des Sonderausgabenabzugs soll für alle Versorgungsleistungen Anwendung finden, die auf nach dem 31.12.2007 abgeschlossenen Vermögensübergabeverträgen beruhen (Neuvertrag). Wählen die Beteiligten eine Vertragsgestaltung, die aufseiten des Vermögensübernehmers nach neuem Recht nicht mehr begünstigt ist, muss der Vertrag bis zum 31.12.2007 rechtswirksam abgeschlossen sein. Aber auch für Versorgungsleistungen, die auf vor dem 1.1.2008 rechtswirksam abgeschlossenen Vermögensübergabeverträgen (Altvertrag) beruhen, soll die Neuausrichtung des Sonderausgabenabzugs Anwendung finden - jedoch erst ab dem Veranlagungszeitraum 2013.

  • Verschärfung des steuerlichen Missbrauchstatbestandes: Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) werden rechtlich komplizierte Gestaltungen ohne beachtliche außersteuerliche Gründe häufig nur gewählt, um Steuern zu sparen. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung werden die Voraussetzungen eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungen jetzt anders definiert. Der Anwendungsbereich der neuen Vorschrift soll ausdrücklich auf Fälle mit ungewöhnlichen Gestaltungen begrenzt werden, für die keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe dargelegt werden. Jeder Steuerzahler, der eine steuersparende Gestaltung wählt, muss künftig wissen, dass er die für seine Gestaltungsentscheidung maßgebenden außersteuerlichen Gründe im Zweifel darzulegen hat.

    Anmerkung: Die geplante Missbrauchsregelung ist heftig umstritten. Die Steuerpflichtigen kommen jetzt in den Beweiszwang darzulegen, dass ihre Gestaltung nicht in erster Linie aus steuersparenden Gründen erfolgt. Der Gesetzgeber führt hier eine sogenannte "Beweislastumkehr" zuungunsten der Steuerpflichtigen ein. Grundsätzlich muss es den Steuerpflichtigen aber freistehen, durch rechtlich zulässige Gestaltung ihre Steuerlast zu drücken und Steuern zu sparen.

    Zu dieser geplanten Regelung bestehen aber auch verfassungsrechtliche Bedenken.

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Beschäftigungsverhältnisse: Durch das JStG 2008 wird der Anwendungsbereich der Steuerermäßigung von Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bzw. Dienstleistungen, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht werden, erweitert. Nach der bisherigen Regelung war unter anderem Voraussetzung, dass die begünstigten Tätigkeiten im "inländischen" Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgten. Begünstigt wird nun der innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums liegende Haushalt des Steuerpflichtigen.

    Anmerkung: Die Änderungen sind nach den derzeitigen Planungen in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.

  • Entfall des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber: Derzeit sind zum Lohnsteuer-Jahresausgleich Arbeitgeber verpflichtet, die am Jahresende mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigen. Der Gesetzgeber will die Gesamtentlastung in einem Verfahren (der Veranlagung zur Einkommensteuer) durchführen und auf das in den meisten Fällen ohnehin nur vorläufige Entlastungsverfahren durch den Arbeitgeber ab 2008 verzichten.

  • Einführung eines Anteilsverfahrens für die Lohnsteuer bei Ehepaaren: Bisher wirkt die Steuerklasse V aufgrund ihrer hohen steuerlichen Belastung oftmals als Hemmschwelle für eine Beschäftigungsaufnahme, insbesondere z. B. bei Frauen nach der Elternzeit.

    Mit dem neuen Anteilsverfahren sollen die Ehepartner ab 2009 die Möglichkeit erhalten, die Lohnsteuer anteilsmäßig zu verteilen. Wer zum Beispiel 20 % des gemeinsamen Einkommens verdient, führt dann auch 20 % der gemeinsamen Lohnsteuer ab.

  • Ersatz der Papier-Lohnsteuerkarte durch ein elektronisches Verfahren: Ab 2011 brauchen sich Arbeitnehmer nicht mehr um die Lohnsteuerkarte zu kümmern. Sie teilen dem Arbeitgeber nur einmalig die steuerliche Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mit, der dann die für die Lohnsteuer relevanten Daten beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn elektronisch abrufen kann.

  • Gewinnminderungsausschluss bei Gesellschafterdarlehen: Bei Eigenkapital ersetzenden Darlehen, die der zu mehr als 25 % beteiligte Gesellschafter, eine ihm nahestehende Person oder ein Dritter an die Gesellschaft gibt, wird grundsätzlich von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung ausgegangen.

    Alle Gewinnminderungen auf die Darlehensforderung unterliegen dem Abzugsverbot. Darunter fallen insbesondere Gewinnminderungen aus der Teilwertabschreibung auf Gesellschafterdarlehen, dem Ausfall eines Gesellschafterdarlehens oder dem Verzicht auf Forderungen aus einem Gesellschafterdarlehen. Erfasst werden des Weiteren auch Aufwendungen des Gesellschafters aus der Inanspruchnahme aus Sicherheiten oder Bürgschaften. Nicht erfasst werden laufende Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Darlehen, wie z. B. Refinanzierungskosten. Auch Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung vergleichbar sind, wie z. B. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen oder Mietforderungen, fallen unter die Regelung.

    Der Darlehensgeber hat allerdings die Möglichkeit nachzuweisen, dass unter den gleichen Umständen und zu den gleichen Konditionen auch ein fremder Dritter das Darlehen ausgereicht oder im Krisenfall stehen gelassen hätte.

  • Feststellung und Auflösung des Körperschaftsteuer-Erhöhungspotenzials aus EK 02-Beständen: In Fällen mit hohen EK 02-Beständen wird die Regelung als Ausschüttungssperre empfunden. Das System der Körperschaftsteuererhöhung soll durch eine pauschale Abschlagzahlung ersetzt werden. Von dem am 31.12.2006 vorhandenen Bestand des EK 02 wird ein Anteil von 10 % des EK 02-Bestandes mit 30 % verwendungsunabhängig besteuert. Der verbleibende Bestand entfällt und löst nach derzeitigen Planungen keine weitere Körperschaftsteuererhöhung aus.

  • Umstellung der Kapitalertragsteueranmeldung auf elektronisches Verfahren: Der Bundesrat hatte im Rahmen seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vorgeschlagen, eine Rechtsgrundlage für die elektronische Übermittlung der Kapitalertragsteueranmeldung zu schaffen. Mit der Neufassung des Einkommensteuergesetzes wird dieser Vorschlag umgesetzt. Die Regelung ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zufließen.

  • Umsatzsteuerhaftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage: Die am 1.1.2004 eingeführte Regelung, die eine Haftung des leistenden Unternehmers begründet, wenn beim Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug berichtigt und die hierauf festgesetzte Steuer bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet worden ist, wird zum 1.1.2008 aufgehoben.
Die abschließende Beratung des Jahressteuergesetzes 2008 ist für Ende November 2007 geplant. Zu den aufgezeigten und ggf. weiteren Änderungen werden wir Sie detaillierter nach Verabschiedung des Gesetzes informieren.

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Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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