Mandanteninformation
Oktober 2007
Mehr Schutz bei Kontopfändungen - das neue P-Konto
Das Bundeskabinett hat am 5.9.2007 einen Gesetzentwurf zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen. Mit dem Entwurf wird erstmalig ein sog. Pfändungsschutzkonto ("P-Konto") eingeführt, auf dem ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz pro Monat erhält.
Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Zu den Schwerpunkten des Gesetzentwurfs im Einzelnen:
Das Bundeskabinett hat am 5.9.2007 einen Gesetzentwurf zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen. Mit dem Entwurf wird erstmalig ein sog. Pfändungsschutzkonto ("P-Konto") eingeführt, auf dem ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz pro Monat erhält.
Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Zu den Schwerpunkten des Gesetzentwurfs im Einzelnen:
- Automatischer Pfändungsschutz: Ein Kontoguthaben in Höhe
des Pfändungsfreibetrages von 985,15 Euro wird nicht von einer Pfändung
erfasst ("Basispfändungsschutz"). Das bedeutet, dass aus
diesem Betrag Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen,
Daueraufträge usw. getätigt werden können.
- Der Basisbetrag wird für jeweils einen Kalendermonat gewährt.
Wird ein Freibetrag in einem Monat nicht ausgeschöpft, wird der
Rest auf den folgenden Monat übertragen.
- Auf die Art der Einkünfte kommt es für den Pfändungsschutz
nicht mehr an. Damit werden künftig jegliche Art von Einkünften,
also auch die Einkünfte Selbstständiger und freiwillige
Leistungen Dritter, bei der Kontopfändung geschützt.
- Eine Erhöhung z. B. wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten
oder eine Herabsetzung des Basispfändungsschutzes ist aufgrund
einer gerichtlichen Entscheidung möglich.
- Der Basisbetrag wird für jeweils einen Kalendermonat gewährt.
Wird ein Freibetrag in einem Monat nicht ausgeschöpft, wird der
Rest auf den folgenden Monat übertragen.
- Automatischer Pfändungsschutz nur beim Pfändungsschutzkonto
("P-Konto"): Der automatische Pfändungsschutz kann
nur für ein Girokonto gewährt werden. Der Entwurf sieht vor,
dass ein Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in
ein P-Konto besteht. Ein Anspruch auf die neue Einrichtung eines
P-Kontos besteht allerdings nicht.
- Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte Selbstständiger: Die Reform soll einen besseren und effektiveren Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte Selbstständiger schaffen, da das künftige Recht alle Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit wie Sozialleistungen und Arbeitseinkommen behandelt.
Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag: 09:00 - 16:00 UhrFreitag: 09:00 - 13:00 Uhr
sowie nach Terminvereinbarung