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Gesetzentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs und der Verwaltung von Girokonten betreuter Menschen
Bei einer Scheidung müssen sich die Eheleute auch über den Zugewinnausgleich auseinandersetzen. Das Recht des Zugewinnausgleichs bestimmt, dass die Eheleute je zur Hälfte an den Vermögenszuwächsen aus ihrer Ehe - also dem Zugewinn - beteiligt werden. Er ist Folge des gesetzlichen Güterstandes, in dem die Mehrzahl der Ehepaare leben.

Die geplante Gesetzesnovelle hält an dem bewährten Grundsatz fest, wonach die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte zu gleichen Teilen auf die Ehepartner zu verteilen sind. Die Berechnung bleibt auch künftig stark schematisiert. Zu den Regelungen im Einzelnen:

Reform des Güterrechts
  • Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung: Nach geltendem Recht bleiben Schulden, die zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhanden sind und während der Ehe getilgt werden, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Das soll nun geändert werden. Künftig kommt es auch in solchen Fällen auf den Betrag an, um den das Vermögen des Ehepartners während der Ehe wirtschaftlich gewachsen ist.

  • Schutz vor Vermögensmanipulationen: Für die Berechnung des Zugewinns ist nach derzeitiger Regelung der Stichtag der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird aber danach bemessen, wie viel von dem Vermögen bei der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht noch vorhanden ist. Dieser Zeitpunkt liegt immer deutlich später. Die Güterrechtsreform sieht daher vor, dass sowohl für die Berechnung des Zugewinns als auch für die Höhe der Ausgleichsforderung der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich ist.

  • Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes: Damit Zugewinnausgleichsansprüche nicht nur auf dem Papier stehen, wird durch die Reform auch der Schutz vor Vermögensverschiebungen verbessert.

Einfachere Besorgung von Geldgeschäften betreuter Menschen

Ein Vormund oder Betreuer, der für sein Mündel oder seinen Betreuten einen noch so kleinen Geldbetrag vom Girokonto abheben oder überweisen will, braucht dafür derzeit die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn auf dem Konto mehr als 3.000 € Guthaben sind. Künftig soll der Betreuer oder Vormund über das Girokonto, das er treuhänderisch verwaltet, ohne gerichtliche Genehmigung verfügen können.

Vor einem Missbrauch ist der Betreute auch weiterhin durch die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts geschützt. Der Betreuer muss Einnahmen und Ausgaben des Betreuten genau abrechnen und die Kontobelege einreichen. Geld, das nicht für die laufenden Ausgaben benötigt wird, muss der Betreuer für den Betreuten verzinslich anlegen.

Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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