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Neue Regeln bei Geschenken an Geschäftsfreunde
Insbesondere am Jahresende bedanken sich Steuerpflichtige bei ihren Geschäftspartnern i. d. R. mit kleinen Geschenken. Solche "Sachzuwendungen" an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind - also z. B. Kunden, Geschäftsfreunde usw. - dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35 Euro ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 35 Euro übersteigen, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit in vollem Umfang.

Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde eine Pauschalierungsregelung eingeführt. Danach darf der Zuwendende Aufwendungen von bis zu 10.000 Euro im Jahr pro Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % versteuern. Er hat den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten. Von dieser Regelung sind auch Geschenke bis zu 35 Euro betroffen. Aus Vereinfachungsgründen wird der Betrag von 35 Euro auf die Zuwendung selbst bezogen, obwohl die dafür übernommene Steuer eine zusätzliche Zuwendung darstellt. Die auf die Zuwendung mit einem Wert von bis zu 35 Euro entfallende Pauschalsteuer wird in diesem Fall - wie die Aufwendungen selbst - als Betriebsausgaben berücksichtigt.

Beispiel: Der Steuerpflichtige A bedankt sich bei seinem Kunden B mit einem kleinen Geschenk für ein erfolgreiches Geschäft. Der Aufwand beträgt 25 Euro zzgl. USt.

Geschenk
Umsatzsteuer 19 %
Gesamtbetrag
Pauschalsteuer 30 %
Gesamtaufwand
25,00 Euro
  4,75 Euro
29,75 Euro
8,93 Euro
38,68 Euro

Der Gesamtaufwand in Höhe von 38,68 Euro ist als Betriebsausgaben abziehbar, weil der Geschenkewert unter 35 Euro liegt. Der Empfänger braucht den Betrag nicht zu versteuern, wenn ihm der Schenker mitteilt, dass er die Pauschalsteuer übernommen hat.

Auch wenn der Wert des Geschenkes die 35-Euro-Grenze übersteigt, kann der Steuerpflichtige den Wert pauschal besteuern - und zwar bis zur genannten Grenze von 10.000 Euro im Jahr. Der Aufwand stellt dann allerdings keine Betriebsausgabe dar!

Anmerkung: Auch hier gilt: Die Pauschalierung muss für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahrs einheitlich ausgeübt werden. Eine einzelfallbezogene Anwendung ist grundsätzlich ausgeschlossen!

Zugaben sind keine Geschenke. Sie werden im Geschäftsleben neben einer Ware oder Leistung erbracht. Um Zugaben handelt es sich, wenn:
  • lediglich Reklamegegenstände von geringem Wert gewährt werden, die als solche durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung der Firma gekennzeichnet sind, oder
  • geringwertige Kleinigkeiten gewährt werden, wenn die Zugabe zu Waren in einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Waren besteht oder
  • die Zugabe nur in handelsüblichem Zubehör oder Nebenleistungen zur Ware besteht.
Die Zugabenverordnung lässt es nicht zu, eine Zugabe als unentgeltlich wie z. B. als Geschenk oder Gratisgabe zu bezeichnen oder anderweitig den Eindruck der Unentgeltlichkeit zu erwecken. Weitere Voraussetzung für die Anerkennung einer Zuwendung als Zugabe ist die Abhängigkeit ihrer Gewährung vom Erwerb der Hauptware. So kann je nach Umfang des hauptsächlichen Leistungsaustausches auch ein Wandkalender von 15 Euro oder eine Gedenkmünze von 21,50 Euro eine Zugabe sein.

Werden solche Zuwendungen jedoch unentgeltlich und unabhängig von der Hauptleistung gewährt, werden sie als Geschenke qualifiziert und müssen getrennt aufgezeichnet werden. Aufwendungen für Zugaben dürfen auch ohne getrennte Aufzeichnung als Betriebsausgaben abgezogen werden, da für diese Aufwendungen keine getrennte Aufzeichnungspflicht besteht.

Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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