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Aktuelle Nachrichten aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht Mandanteninformation

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Weihnachtsfeier, Betriebsveranstaltung, Geschenke an Arbeitnehmer
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern für Betriebsveranstaltungen - also z. B. für eine Weihnachtsfeier - bis 110 Euro (kein Bargeld) einschließlich Umsatzsteuer je Veranstaltung und Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Bei Überschreiten der Freigrenze ist der gesamte Betrag dem Lohn hinzuzurechnen und wird somit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Zuwendungen können jedoch durch den Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden; dann bleiben sie sozialversicherungsfrei.

Bei der Ermittlung des Zuwendungsbetrages werden die Gesamtkosten der Weihnachtsfeier durch die Zahl der teilnehmenden Arbeitnehmer geteilt. Dabei sind auch die Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Weihnachtsfeier wie z. B. Aufwendungen für Musik oder die Saalmiete mit in die Berechnung einzubeziehen. Zuwendungen an Ehegatten oder andere Angehörige, die an der Feier teilnehmen, werden dem Arbeitnehmer zugerechnet.

Als übliche Zuwendungen werden z. B. die Gewährung von Speisen und Getränken, die Übernahme der Übernachtungs- und Fahrtkosten oder Eintrittskarten für Veranstaltungen angesehen. Eine Betriebsveranstaltung gilt als üblich, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Auf die Dauer der Veranstaltung kommt es nicht mehr an.

Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer neben den üblichen Zuwendungen auch ein Geschenk z. B. zum Jahresende überreichen, so kann er die Pauschalierungsmöglichkeit, die durch das Jahressteuergesetz 2007 eingeführt wurde, nutzen. Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von 10.000 Euro pro Jahr bzw. Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30 % pauschal besteuert werden. Sie sind allerdings (nach derzeitigem Informationsstand) sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen (für seine Arbeitnehmer) als Betriebsausgaben ansetzen.

Anmerkung: Die Pauschalierung muss für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahrs einheitlich ausgeübt werden. Eine einzelfallbezogene Anwendung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Wahlrecht muss für die Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer und die Geschäftsfreunde (siehe nachfolgenden Beitrag) einheitlich erfolgen. Die Pauschalierung bei Geschäftspartnern ist also z. B. nur möglich, wenn gleichzeitig auf die individuelle Versteuerung bei den Arbeitnehmern verzichtet wird.

Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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