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Bundesverwaltungsgericht schließt sich BFH-Rechtsprechung zum Grundsteuererlass bei strukturellem Leerstand an
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich der Auffassung des Bundesfinanzhofs angeschlossen, dass ein Grundsteuererlass nicht nur bei atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen in Betracht kommt, sondern auch strukturell bedingte Ertragsminderungen nicht nur vorübergehender Natur erfassen kann.

Im Jahr 2001 hatte das Bundesverwaltungsgericht noch entschieden, dass ein Grundsteuererlass wegen einer Ertragsminderung für Mietobjekte nicht in Betracht kommt, wenn diese auf die allgemeine Wirtschaftslage, d. h. auf einen sogenannten strukturellen Leerstand, zurückzuführen ist.

Von einer solchen Situation seien alle Grundstückseigentümer betroffen. Deshalb komme nicht ein auf den Einzelfall bezogener Steuererlass in Betracht. Der in der Unvermietbarkeit zum Ausdruck kommende geringere Wert des Mietobjekts könne nur bei einer Neufestsetzung des Einheitswertes berücksichtigt werden. Ein Grundsteuererlass sei deshalb nur in Fällen atypischer und vorübergehender Ertragsminderung zu gewähren.

Von dieser Rechtsprechung will der Bundesfinanzhof in einem von ihm zu entscheidenden Fall abweichen. In dem hierfür vorgesehenen Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat das Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass es an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festhalte.

Anmerkung: Der Grundsteuererlass wird nur auf Antrag gewährt, der bis Ende März des Folgejahres zu stellen ist - also z. B. für 2007 bis 31.3.2008.

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