Mandanteninformation
August 2007
Freies Hinauskündigungsrecht bei einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis
Ein sog. Hinauskündigungsrecht, welches das Ziel verfolgt zu überprüfen, ob ein neu in eine Gemeinschafspraxis von Ärzten aufgenommener Berufsträger zu den Partnern "passt", ist wirksam. Diese Prüfungsmöglichkeit kann aber nur für einen begrenzten Zeitraum anerkannt werden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Frist einen Kündigungszeitraum von drei Jahren nicht überschreiten darf. Bei der Festsetzung der Frist haben die Richter berücksichtigt, dass diese sowohl den Zeitraum des gegenseitigen Kennenlernens umfasst, als auch noch ausreichend Zeit eröffnen muss, mögliche, zwischen den Gesellschaftern auftretende Differenzen auszuräumen und zu für beide Seiten tragfähigen Kompromissen zu gelangen.
Ein sog. Hinauskündigungsrecht, welches das Ziel verfolgt zu überprüfen, ob ein neu in eine Gemeinschafspraxis von Ärzten aufgenommener Berufsträger zu den Partnern "passt", ist wirksam. Diese Prüfungsmöglichkeit kann aber nur für einen begrenzten Zeitraum anerkannt werden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Frist einen Kündigungszeitraum von drei Jahren nicht überschreiten darf. Bei der Festsetzung der Frist haben die Richter berücksichtigt, dass diese sowohl den Zeitraum des gegenseitigen Kennenlernens umfasst, als auch noch ausreichend Zeit eröffnen muss, mögliche, zwischen den Gesellschaftern auftretende Differenzen auszuräumen und zu für beide Seiten tragfähigen Kompromissen zu gelangen.
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