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Klagefrist bei außerordentlicher Kündigung innerhalb der Wartezeit
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit außerordentlich, hat der Arbeitnehmer, der die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen will, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben. Die abweichende frühere Rechtsprechung ist durch die zum 1.1.2004 in Kraft getretene Änderung des Kündigungsschutzgesetzes überholt.

In einem Fall aus der Praxis war der Arbeitnehmer seit Anfang November als Kraftfahrer beschäftigt. Nach vorheriger Abmahnung kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis am 1.3. wegen Arbeitsverweigerung fristlos. Im vorliegenden Fall blieb die eingegangene Kündigungsschutzklage erfolglos, da der Arbeitnehmer die Klage erst am 31.3. einreichte und somit die Drei-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage versäumt hatte.

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