Mandanteninformation
August 2007
Nichterklärung der gesetzlichen Rente als Steuerhinterziehung
Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören zu den sonstigen Einkünften und sind steuerpflichtig. Zwar ist meistens tatsächlich keine Einkommensteuer zu zahlen; bezieht der Rentner bzw. sein Ehegatte außer der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte, kann es zu einer Besteuerung der Rente kommen. Dies wird vom Finanzamt (FA) geprüft, vom Rentenversicherungsträger werden keine Steuern von der Rente einbehalten.
Die Renten waren bis 2004 nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem sogenannten "Ertragsanteil" steuerpflichtig. Die Höhe dieses Ertragsanteils richtet sich nach dem Lebensalter des Rentners zu Beginn der Rente. Ab 2005 wurde die Rentenbesteuerung grundsätzlich geändert.
Bei einer viele Jahre andauernden Nichterklärung der vom Steuerpflichtigen bezogenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA) ist nach einem Beschluss des Finanzgerichts (FG) München vom 28.2.2007 von einem Hinterziehungsvorsatz auszugehen, sodass die zehnjährige Festsetzungsfrist eingreift.
Im entschiedenen Fall wurden bei den sonstigen Einkünften nur das Altersruhegeld von der Versorgungskasse und die Rente der Lebensversicherung erklärt, nicht aber die Rente der BfA. Das Finanzamt forderte den Steuerpflichtigen auf, auch die Rentenbezüge der BfA für die Jahre vor 1999 anzuzeigen, da von einer Festsetzungsfrist von zehn Jahren wegen Steuerhinterziehung auszugehen sei.
Nach Auffassung des FG ist das FA zu Recht davon ausgegangen, dass hinsichtlich der nicht erklärten BfA-Rente die zehnjährige Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung eingreift, sodass die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1998 geändert werden konnten. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof war nicht zuzulassen.
Anmerkung: Die Einführung der Identifikationsnummer ab 1.7.2007 eröffnet der Finanzverwaltung weitere Kontrollmöglichkeiten. So müssen ab dem 1.1.2005 ausgezahlte Renten durch die Rentenkasse an das Finanzamt gemeldet werden. Diese Meldung soll dann über die bundeseinheitliche Identifikationsnummer erfolgen. Bei einem Abgleich durch die Behörde kann es vorkommen, dass Rentenempfänger zur Abgabe von Steuererklärungen ggf. auch für die Vergangenheit aufgefordert werden. Auch strafrechtliche Konsequenzen sind nicht auszuschließen.
Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören zu den sonstigen Einkünften und sind steuerpflichtig. Zwar ist meistens tatsächlich keine Einkommensteuer zu zahlen; bezieht der Rentner bzw. sein Ehegatte außer der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte, kann es zu einer Besteuerung der Rente kommen. Dies wird vom Finanzamt (FA) geprüft, vom Rentenversicherungsträger werden keine Steuern von der Rente einbehalten.
Die Renten waren bis 2004 nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem sogenannten "Ertragsanteil" steuerpflichtig. Die Höhe dieses Ertragsanteils richtet sich nach dem Lebensalter des Rentners zu Beginn der Rente. Ab 2005 wurde die Rentenbesteuerung grundsätzlich geändert.
Bei einer viele Jahre andauernden Nichterklärung der vom Steuerpflichtigen bezogenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA) ist nach einem Beschluss des Finanzgerichts (FG) München vom 28.2.2007 von einem Hinterziehungsvorsatz auszugehen, sodass die zehnjährige Festsetzungsfrist eingreift.
Im entschiedenen Fall wurden bei den sonstigen Einkünften nur das Altersruhegeld von der Versorgungskasse und die Rente der Lebensversicherung erklärt, nicht aber die Rente der BfA. Das Finanzamt forderte den Steuerpflichtigen auf, auch die Rentenbezüge der BfA für die Jahre vor 1999 anzuzeigen, da von einer Festsetzungsfrist von zehn Jahren wegen Steuerhinterziehung auszugehen sei.
Nach Auffassung des FG ist das FA zu Recht davon ausgegangen, dass hinsichtlich der nicht erklärten BfA-Rente die zehnjährige Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung eingreift, sodass die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1998 geändert werden konnten. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof war nicht zuzulassen.
Anmerkung: Die Einführung der Identifikationsnummer ab 1.7.2007 eröffnet der Finanzverwaltung weitere Kontrollmöglichkeiten. So müssen ab dem 1.1.2005 ausgezahlte Renten durch die Rentenkasse an das Finanzamt gemeldet werden. Diese Meldung soll dann über die bundeseinheitliche Identifikationsnummer erfolgen. Bei einem Abgleich durch die Behörde kann es vorkommen, dass Rentenempfänger zur Abgabe von Steuererklärungen ggf. auch für die Vergangenheit aufgefordert werden. Auch strafrechtliche Konsequenzen sind nicht auszuschließen.
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